EuGH: Italienisches Gentechnik-Verbot rechtswidrig

15. Sept 17

EU-Mitgliedstaaten dürfen den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen nur verbieten, wenn sie zuvor nachgewiesen haben, dass das Produkt ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Mittwoch entschieden. Die Vorgaben gelten demnach sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission.

Auslöser für diese Entscheidung war ein Rechtsstreit in Italien. Die italienische Regierung hatte 2013 von der EU-Kommission ein Verbot des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus von Monsato-Genmais gefordert. Italien argumentierte dies mit zwei italienischen Studien, welche die Schädlichkeit der Pflanzen bestätigen würden.

Die EU-Kommission lehnte ein Anbauverbot ab und verwies ihrerseits auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), wonach es keine neuen wissenschaftlichen Beweise für die Gefährlichkeit des Genmaises gebe.

Für Österreich hat diese Entscheidung keine Auswirkung, da das bestehende Genmaisverbot auf einer anderen EU-Rechtsgrundlage basiert: Der 2014 eingeführten Opt-out-Möglichkeit für EU-Staaten beim Anbau von GVO-Saatgut. Dies gilt zwar auch für Italien, allerdings können nach der jüngsten Entscheidung betroffene italienische LandwirtInnen nun möglicherweise Entschädigung fordern.


orf.at: EuGH-Urteil zu Genpflanzenverbot