Gesetzgebung

Die europäische Umweltgesetzgebung


Das "Ordentliche Verfahren" - Zusammenfassung der wichtigsten Verhandlungsschritte


Für die Erarbeitung der Umweltgesetzgebung in der Europäischen Union wird das "ordentliche Verfahren" (früher Mitentscheidungsverfahren) angewendet. Bei diesem Rechtsverfahren verhandelt das Parlament mit dem Rat (den zuständigen FachministerInnen) nach vorgegebenen Schritten, bis sie sich auf einen gemeinsamen Text einigen.


Schritt 1: Kommission erarbeitet Gesetzesvorschlag

Die Europäische Kommission hat das "Initiativrecht": Sie darf als einzige Institution neue Regelungen oder Gesetze ausarbeiten. Nachdem der Entwurf von der Kommission ausgearbeitet wurde, muss er offiziell vom Kollegium – dem Gremium aller Kommissare – mit einem Mehrheitsbeschluss (15 von 28 Stimmen) angenommen werden. Das Ergebnis bringt den offiziellen Vorschlag der Kommission hervor, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren beginnt.


Schritt 2: Parlament und Rat begutachten den Kommissionsvorschlag und geben ihre Meinung bekannt

Im Europäischen Parlament erarbeitet der "Federführende Ausschuss" eine Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission (Bericht) über die dann zuerst im Ausschuss und schließlich im Plenum (Gremium aller Europapageordneten) abgestimmt wird (1. Lesung).

Der Rat begutachtet ebenfalls den Kommissionsvorschlag und gleichzeitig den Bericht des Parlaments und gibt dazu ebenfalls seine Meinung bekannt (Gemeinsamer Standpunkt). Sind sich beide Seiten – Rat und Parlament – einig, ist der Gesetzesvorschlag fertig und das Verfahren wird beendet. Dies ist allerdings oft nicht der Fall.


Schritt 3: Parlament und Rat verhandeln weiter

Nachdem sich der Rat auf eine gemeinsame Position geeinigt hat, geht diese zurück an das Europäische Parlament, das innerhalb von drei Monaten noch einmal berät und abstimmt (2. Lesung). Stimmt das Parlament den Änderungen des Rates zu, wird das Verfahren beendet. Ist dies nicht der Fall, geht die Meinung des Parlaments aus der 2. Lesung (Entwurf einer Empfehlung) zurück an den Rat. Der Rat hat nun ebenfalls drei Monate Zeit, um über die Änderungen des Parlaments zu beraten. Kommt es zu einer Einigung, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Arbeit im Vermittlungsausschuss.


Schritt 4: Jetzt oder nie – die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss

Die Arbeit im Vermittlungsausschuss ist die letzte Möglichkeit für Rat und Europäisches Parlament, doch noch eine Einigung zu erzielen. Der Vermittlungsausschuss setzt sich paritätisch aus VertreterInnen von Rat und Parlament zusammen und zählt doppelt so viele Mitglieder, wie die Union Mitgliedstaaten hat – somit 56 Personen. Die Kommission nimmt ebenfalls beobachtend teil (Trilog).

Die Verhandlungsparteien haben sechs Wochen Zeit, um einen Kompromiss auszuarbeiten. Gelingt dies nicht, ist der Vorschlag gescheitert.

Konnte ein Kompromiss ausgearbeitet werden, muss über das Verhandlungsergebnis noch in beiden Institutionen, also Parlament (mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen) und Rat (mit qualifizierter Mehrheit), ebenfalls innerhalb von sechs Wochen, abgestimmt werden (3. Lesung). Lehnt auch nur eines dieser Organe den Text ab oder fasst innerhalb der sechswöchigen Frist keinen Beschluss, ist der Rechtsakt gescheitert; wird er von beiden bestätigt, ist er angenommen.

 

Weiterführende Links:
Österreichischer Nationalrat: Die Gesetzgebung in der EU
Wikipedia: Rechtssetzung der Europäischen Union
Europäische Kommission: Die Beschlussverfahren der Europäischen Union

Deutscher Naturschutzring (DNR): Themenheft "Brüsseler 1x1 für Umweltbewegte"
DNR: Wie funktioniert die EU?