ACCC: Österreich verstößt gegen die Aarhus Konvention

 

Schon seit 2014 ist beim Compliance Committee, dem Einhaltungssauschuss zur Aarhus Konvention (ACCC) ein Verfahren gegen Österreich wegen unzulänglichen Rechtsschutzes gegen Entscheidungen im Umweltbereich anhängig. Seither wurden zwar unterschiedliche Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention gesetzt, allerdings fehle ein vollständiger Rechtsschutz laut dem ACCC noch in vielerlei Hinsicht.

In der Aarhus-Verordnung ist die Art und Weise der Umsetzung des internationalen Übereinkommens von Aarhus seitens der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten geregelt, das den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewährleisten soll.

NGO-Beschwerden wegen unzulänglichen Rechtsschutzes

Bereits hat das ÖKOBÜRO in einer Beschwerde an das ACCC vorgebracht, dass der sogenannte „Zugang zu Gerichten“ in zahlreichen Umweltangelegenheiten in Österreich noch nicht ausreichend vorhanden ist. Dieser Beschwerde folgte eine weitere Beschwerde in Bezug auf Beschwerdemöglichkeiten der Öffentlichkeit im Tierschutzrecht. In der Folge stellte die Aarhus Vertragsstaatenkonferenz einen Verstoß Österreichs gegen die Konvention fest.

Seitdem prüft das ACCC neue geschaffene Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit, wobei Österreich regelmäßig über vorgenommene Rechtsänderungen berichten musste. In den vergangenen Jahren führte Österreich Rechtsmittelbefugnisse in unterschiedlichen Umweltvorschriften, wie dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Immissionsschutzgesetz ein. Ebenso setzten die Bundesländer sukzessive Beschwerdebefugnisse für NGOs in ihren naturschutzrechtlichen Bestimmungen in Kraft.

Zwar begrüßte das ACCC diese Maßnahmen, forderte Österreich aber auch dazu auf, eine Liste mit weiteren Umweltbereichen mit erforderlichem Rechtsschutz zu erstellen. Eine vollständige Liste ist bislang jedoch ausständig.

Rechtsmittelbefugnisse für Umweltschutzorganisationen fehlen

In zahlreichen umweltrelevanten Rechtsbereichen wie dem Chemikalien- Forst-, Tierschutzrecht, Wasser-, Abfall- und Naturschutzrecht bestehen damit weiterhin keine Rechtsmittelbefugnisse für Umweltschutzorganisationen. In der Folge fehlt ein effektiver Rechtsschutz gegen Verordnungen oder Pläne und Programme.

Eine Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungs-(UVP-)Gesetzes von 2018 hat darüber hinaus die Umweltschutzorganisationen in Österreich noch geschwächt, zumal die Anerkennungskriterien für diese Organisationen in Österreich verschärft wurden. So müssen Organisationen für ihre Anerkennung mindestens hundert Mitglieder aufweisen. Laut dem ACCC stellt diese Rechtsänderung hinsichtlich des laufenden Verfahrens zur unzureichenden Umsetzung der Konvention sogar „einen Schritt in die falsche Richtung“ dar. Österreich sagte dem Ausschuss in der Folge die Abschaffung dieser Anerkennungsvoraussetzung mit der kommenden UVP-Novelle zu.
 

Ökobüro: Compliance Committee stellt wiederholten Verstoß Österreichs gegen die Aarhus Konvention fest

UNECE: Report of the Compliance Committee (pdf)