Alpenkonvention setzt Grenzen beim Ausbau erneuerbarer Energien in der EU

Seit 2023 prüfte der unabhängige Überprüfungsausschuss der Alpenkonvention, ob die RED III-Richtlinie mit den Zielen des internationalen Vertragswerks vereinbar ist. Das Ergebnis ist wegweisend: Die Alpenkonvention als völkerrechtlich bindendes Abkommen hat Vorrang vor EU-Richtlinien und Verordnungen – ein Grundsatz, den auch die EU-Kommission bestätigt hat.

Damit tragen die Alpenstaaten eine klare Verantwortung: Bei der Umsetzung der RED III müssen sie sicherstellen, dass Umwelt- und Naturschutz nicht ausgehöhlt werden. Dazu gehört etwa, keine Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien in Schutzgebieten, Mooren oder Feuchtgebieten auszuweisen und auf neue Wasserkraftwerke in ökologisch sensiblen Regionen zu verzichten. "Die Mitgliedsstaaten haben Handlungsspielraum – und sie müssen ihn nutzen, um die Alpen im Sinne der Alpenkonvention konsequent zu schützen", betont Paul Kuncio von CIPRA Österreich.

Konkret fordert die CIPRA, sensible Naturräume vom «überragenden öffentlichen Interesse» auszunehmen, klare Standards für Umweltverträglichkeitsprüfungen zu verankern und neue Anlagen prioritär auf bereits bebauten Flächen zu errichten. «Die Alpenkonvention ist kein Hindernis für die Energiewende – sie ist ein Kompass für ihre naturverträgliche Umsetzung», sagt Kaspar Schuler von CIPRA International. Entscheidend sei nun, dass Staaten diesem Kompass folgen und Zivilgesellschaft wie Umweltorganisationen ihre Stimme in den laufenden Konsultationen erheben.

CIPRA Österreich Presseaussendung, 27.08.2026