BMK: Nur Fortführung des ambitionierten Klimaschutzkurses wird Strafzahlungen verhindern können

Feinstaubbelastung. Die Grundlage der Reform sind Erkenntnisse der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO warnt, dass selbst Luftverschmutzung unterhalb der bisherigen EU-Grenzwerte gravierende Gesundheitsschäden verursachen kann. Studien belegen, dass zwischen der Konzentration von Schadstoffen wie Feinstaub oder Stickoxiden und dem Risiko für Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen ein enger Zusammenhang besteht. Der Weg zu strengeren Grenzwerten war lang. Die EU-Kommission legte bereits im Oktober 2022 einen Entwurf vor, der ambitioniertere Standards anvisierte. Es dauerte jedoch bis Februar 2024, bis sich Mitgliedstaaten, EU-Parlament und Kommission auf einen Kompromiss einigten. Am 20. November 2024 wurde die Richtlinie schließlich im Amtsblatt der EU veröffentlicht, und ab 10. Dezember sind die neuen Regeln verbindlich. Die Reform sieht vor, die Luftqualität schrittweise an die WHO-Empfehlungen anzupassen. Bis 2030 sollen die Mitgliedstaaten die Feinstaubbelastung (PM2.5) auf max. 10 und bei Stickstoffdioxid auf max. 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft senken.

Fristverlängerung

Eine eventuelle Fristverlängerung ist bis 31. Jänner 2029 einzubringen, begründet mit angemessenen Maßnahmen im Luftqualitätsfahrplan. Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen für Gebiete, in denen die Grenzwerte für Partikel (PM10 und PM2,5), Stickstoffdioxid (NO2) unter anderem nicht fristgerecht eingehalten werden können, eine Fristverlängerung beantragen. Dazu ist ein Luftqualitätsfahrplan zu erstellen. In einem Luftqualitätsfahrplan sind angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen darzulegen, wie die Grenzwerte schnellstmöglich und spätestens bis zum Ablauf der Frist eingehalten werden können. Ein Antrag ist bis 31. Jänner 2029 vorzulegen. Eine Fristverlängerung bis zum 1. Jänner 2035 wäre zum Beispiel möglich, wenn aufgrund von Prognosen dargelegt werden kann, dass trotz der im Luftqualitätsfahrplan ermittelten effektiven Maßnahmen die Grenzwerte nicht fristgereicht erreicht werden können. Bis zum 1. Jänner 2040 kann die Frist verlängert werden, wenn zum Beispiel ein erheblicher Teil der Haushaltsheizungen ausgetauscht werden müsste, um die Grenzwerte zu erreichen. Wenn die Grenzwerte jedoch auch innerhalb der Fristverlängerung nicht erreicht werden können, kann die Frist ein zweites Mal um maximal zwei Jahre nach der ersten Fristverlängerung verlängert werden.

Grenzwertüberschreitung

Wird in einem Gebiet ein Grenzwert oder Zielwert für einen Luftschadstoff überschritten, so haben die Mitgliedsstaaten einen Luftqualitätsplan zu erstellen. Ein Luftqualitätsplan ist so schnell wie möglich zu erstellen. Er muss jedoch zwei Jahre nach dem Kalenderjahr erstellt werden, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde. In dem Luftqualitätsplan sind geeignete Maßnahmen festzulegen, mit denen die betreffenden Grenz- bzw. Zielwerte erreicht und der Zeitraum der Überschreitung so kurz wie möglich gehalten wird. In keinem Fall darf die Überschreitung länger als vier Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres sein, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde.

Neue Grenzwerte: Ein Meilenstein für saubere Luft, Gesundheit und Klimaschutz