Neue EU Guidance für die Aufbau - und Resilienzpläne

19. Feb 21

Bereits Ende Januar hatte die EU-Exekutive erste allgemeine Leitlinien vorgelegt.

Es geht um die Verteilung von 672,5 Milliarden Euro der sogenannten Aufbau- und Resilienzfazilität (Recovery and Resilience Facility, RRF), mit welcher alle EU-Länder finanziell unterstützt werden sollen, um die negativen Folgen der andauernden Coronapandemie auf Wirtschaft und Gesellschaft abzumildern. Doch bevor das Geld als Zuschüsse und Darlehen aus Brüssel fließt, müssen die EU-Länder nationale Ausgabenpläne vorlegen, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. Darunter fällt ein spezifisches Ausgabenziel für Klimaschutz von mindestens 37 Prozent. Den nun veröffentlichen Leitlinien ist außerdem zu entnehmen, dass sich alle Investitionen und Maßnahmen am Prinzip der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) orientieren müssen, betonte die Kommission.

Weiter heißt es, dass sowohl direkte und als auch indirekte Auswirkungen einer Maßnahme für die DNSH-Bewertung relevant seien, wobei der gesamte Zyklus einer Aktivität, von der Produktion über die Nutzung bis zur End-of-Life-Phase in den Blick genommen werden müsse.

Außerdem seien den Leitlinien zufolge Maßnahmen förderfähig, die eine stärkere Elektrifizierung fördern (z. B. in der Industrie, im Verkehr und bei Gebäuden), selbst wenn der Strom mit fossilen Brennstoffen erzeugt werde.

Zwar sollten die Strom- und/oder Wärmeerzeugung unter Verwendung fossiler Brennstoffe sowie die zugehörige Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur in der Regel nicht als DNSH-konform gewertet werden. Jedoch definiert Anhang III einige Ausnahmen, die Einzelfallprüfungen unterliegen sollen.

Dazu sollen anscheinend Maßnahmen gehören, die sich auf „zukunftssichere, flexible und effiziente gasbefeuerte Stromerzeugung oder gasbasierte Kraft-Wärme-Kopplung mit Treibhausgasemissionen von weniger als 250 Gramm CO2-Äquivalent pro Kilowattstunde (gCO2e/kWh) über die wirtschaftliche Lebensdauer der Anlage beziehen“. Wenn der nationale RRF-Plan „glaubwürdige Pläne oder Verpflichtungen zur Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Gasen“ enthalte, könne ebenfalls die Ausnahmeregel greifen.

Grundsätzlich scheint also der Einsatz fossiler Brennstoffe für Heizung und Kühlung sowie für Kraft-Wärme-Kopplung unter der RRF ebenso förderfähig zu sein wie Gasinfrastruktur in Übereinstimmung mit den Energiedarlehen der Europäischen Investitionsbank und/oder mit kohäsionspolitischen Bedingungen für CO2-intensive Regionen.

Das Europäische Umweltbüro (EEB) meldete Bedenken an, weil den EU-Ländern auf diese Weise eine zu große Flexibilität eingeräumt werde. Die Schleusen für noch mehr Fördermittel für Gasprojekte würden geöffnet. „Gas ist kein 'Brückentreibstoff', es ist ein 'stranded asset' und eine Klimakatastrophe für Menschen und den Planeten“, betonte Barbara Mariani vom EEB.

Bis zum 30. April haben die EU-Länder Zeit, ihre finalen RRF-Pläne bei der Kommission einzureichen. (Quelle: DNR)

In Österreich haben Stakeholder bis 26.2 Gelegenheit, ihre Vorschläge für die Aufbau- und Resilienzpläne einzumelden.

Weiterführende Informationen zum Prozedere


Bekanntmachung der Kommission (C(2021) 1054 final): Technische Leitlinien für die Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Rahmen der Verordnung zur Einrichtung einer Aufbau-und Resilienzfazilität
 

EEB: Fossil gas included in guidelines for EU recovery plans