DNR: EU-Pläne zur Kreislaufwirtschaft
Das EU-Parlament positioniert sich gegen geplante Obsoleszenz und reparaturfeindliche Praktiken von Herstellern. Der Vorschlag für eine neue Richtlinie soll die Nachhaltigkeit und dauerhafte Funktionsweise von Produkten erhöhen sowie Greenwashing-Methoden entgegenwirken. Die Richtlinie ist zusammen mit der Ökodesign-Verordnung, der Bauprodukte-Verordnung sowie einem Initiativbericht über die „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien“ Teil des ersten EU-Paketes zur Kreislaufwirtschaft.
Der Gesetzesentwurf vom 11. Mai sieht vor, die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“ ohne detaillierte Nachweise dieser häufig zum Greenwashing genutzten Behauptungen zu verbieten. Besonders bedeutsam für Verbraucher:innen und den Umweltschutz ist zudem das im Gesetzesentwurf enthaltene Verbot der geplanten Obsoleszenz. Diese beschreibt das Vorgehen von Produzenten, die Langlebigkeit von Produkten durch eingebaute Schwachstellen zu verkürzen. Der Rat der Europäischen Union vertritt zu mehreren Punkten des Gesetzesentwurfs jedoch eine abgeschwächte Position. So solle beispielsweise geplante Obsoleszenz nicht gänzlich verboten werden, die Hersteller müssten solche Praktiken in Zukunft nur transparent machen.
Am 1. Juni wird im Europäischen Parlament zudem über die „EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien" abgestimmt, die Teil der Ökodesign-Richtlinie ist und somit auch auf mehr Kreislaufwirtschaft in der EU hinwirken soll. Aktuelle Neuerungen hierzu kommen vom Rat für Wettbewerbsfähigkeit. In seiner allgemeinen Ausrichtung legt er mitunter fest, dass Textilien, Schuhe und Bekleidung von Unternehmen zukünftig nicht mehr vernichtet werden dürfen sollen. Die schwedische Ratspräsidentschaft hatte sich im Februar 2023 zunächst gegen ein von vielen EU-Mitgliedsstaaten gefordertes, allgemeines Vernichtungsverbot unverkaufter Produkte gestellt. Der Standpunkt enthält indes auch einige Ausnahmen: So soll es für kleine und kleinste Unternehmen eine allgemeine Ausnahmeregelung geben, und auch mittleren Unternehmen soll eine vierjährige Übergangszeit gewährt werden. Kraftfahrzeuge sind zudem nicht Teil der Verordnung. Außerdem erhalten die Mitgliedstaaten eine Frist von zwei Jahren, um entsprechende nationale Anpassungen vorzunehmen. Die Verordnung sieht auf nationaler Ebene unter anderem Geldbußen bei Nichteinhaltung sowie eine Marktüberwachung vor.