EFA EnergieFakten Austria: Neue EU-Vorgaben richtungsweisend für Österreichs Wärmemarkt

Für Österreich bedeutet dies eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energie von derzeit 36,4 auf mindestens 60 % bis 2030. Auch im Gebäude- und Wärmebereich (Heizen, Warmwasser, Kühlen, Prozesswärme) soll der Anteil erneuerbarer Energie entsprechend angehoben werden: Österreich muss seinen Erneuerbaren-Anteil im Wärmemarkt praktisch verdoppeln.

Relevant für den Wärmeverbrauch sind dabei zwei Artikel der RED III: In Artikel 15a wird für den „Wirtschaftszweig Gebäude“ ein EU-Richtwert von 49 % Anteil erneuerbarer Energie anvisiert. Artikel 23 beschäftigt sich mit dem gesamten Wärme- und Kältesektor, also inkl. des Prozesswärmeverbrauchs in Gewerbe und Industrie. Anhand der EU-Vorgaben und der Ausgangsposition Österreichs kann man abschätzen, wie sich der Erneuerbaren-Anteil im österreichischen Wärmemarkt entwickeln muss, um die Ziele der Richtlinie zu erfüllen.

Etwa die Hälfte des Endenergieverbrauchs in Österreich betrifft Wärme (und Kälte). Etwas mehr als zwei Drittel (67,7 %) davon werden für Raumwärme und Warmwasser verwendet, der Rest für Prozesswärme. 2021 lag der Erneuerbaren-Anteil im Bereich Wärme in Österreich bei gut einem Drittel (35,5 %), etwas höher im Raumwärmebereich, etwas niedriger für die Prozesswärme. Sowohl die Umsetzung von Art. 23 (Niedertemperatur- und Prozesswärme) der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, als auch jene von Art. 15a (Gebäudebereich) führen zum annähernd gleichen Ziel für Österreich 2030: Der Anteil Erneuerbarer Energie im Bereich Wärme muss sich auf 70% erhöhen. Dabei kann ein höherer Erneuerbaren-Anteil im Bereich Prozesswärme einen niedrigeren für den Gebäudebereich kompensieren – und umgekehrt. Insgesamt ist die Richtung aber klar.

Was hier zwischen der EU-Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat ausverhandelt wurde, kann man als richtungsweisend für die Energiewende in Europa und in Österreich bezeichnen. Die Mitglieder der EU haben jetzt 18 Monate Zeit, um diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen (Quelle: EFA).

EnergieFakten Austria 16.1.2024