Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Fall Schwarze Sulm bis zur Vorabentscheidung durch EuGH ausgesetzt
Energie
Ist der Ausschluss von Umweltorganisationen aus wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem österreichischen Wasserrechtsgesetz (WRG) mit der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Aarhus-Konvention vereinbar? Diese Frage adressierte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits im Dezember 2015 an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Anlassfall war das Tiroler Kraftwerksvorhaben Tumpen-Habichen.„Die Antwort des EuGH steht noch aus. Allerdings wird diese Replik auch darüber entscheiden, ob im Fall des umstrittenen Kleinwasserkraftwerksvorhabens an der Schwarzen Sulm Umweltorganisationen Beschwerderechte zustehen“, berichtet der Umweltdachverband. „Ende Jänner fasste der Verwaltungsgerichtshof nämlich den Beschluss, das anhängige Revisionsverfahren des Arbeitskreises zum Schutz der Koralpe und des weststeirischen Hügellandes rund um die Zuerkennung von Beschwerderechten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verlegung der Druckrohrleitung auszusetzen, bis es zu einer Vorabentscheidung durch den EuGH gekommen ist.“
„Es ist erfreulich, dass der Verwaltungsgerichtshof jetzt die Initiative ergriffen und eine verbindliche Abklärung durch den Europäischen Gerichtshof in die Wege geleitet hat. Denn der österreichische Gesetzgeber ist in Sachen Umsetzung der Aarhus-Konvention schon viel zu lange säumig“, sagt Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes.