Erweiterte Lebensmittel-Kennzeichnung jetzt Pflicht
Umweltrecht & KonsumentInnenschutz (EBI,TTIP)
Seit Samstag, 13. Dezember 2014, gelten strengere Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU.Auf den Etiketten müssen jetzt die wichtigsten Inhaltsstoffe deutlicher vermerkt sein. Eine bessere Lesbarkeit der Informationen wird Pflicht (Mindestschriftgröße der verpflichtenden Angaben).
Außerdem muss es im Zutatenverzeichnis bei vorverpackten Lebensmitteln (durch Schriftgröße, Schriftart oder Hintergrundfarbe) eine klarere und einheitliche Hervorhebung der Allergene geben (z. B. Soja, Nüsse, Gluten, Laktose).
Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln gilt jetzt eine verpflichtende Angabe der Allergene. Diese gilt auch für Gaststätten.
Weiters wird die Angabe bestimmter Nährwertinformationen bei den meisten vorverpackten verarbeiteten Lebensmitteln zur Pflicht und es gilt jetzt auch eine verpflichtende Ursprungsangabe bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
Die Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften gelten in gleicher Weise für den Fernabsatz (Bestellungen im Internet oder aus dem Katalog) und den Ladenverkauf.
Die technisch hergestellten Nanomaterialien im Zutatenverzeichnis müssen aufgelistet werden, und es muss eine Angabe der speziellen pflanzlichen Herkunft raffinierter Öle und Fette erfolgen. Weiters wird die Angabe der Ersatzzutat bei nachgemachten Lebensmitteln (Imitaten) zur Pflicht und es muss einen eindeutigen Hinweis geben, wenn ein Lebensmittel aus Fleisch- oder Fischstücken „zusammengefügt“ ist. Es muss auch einen eindeutigen Hinweis geben, wenn es sich um ein aufgetautes Lebensmittel handelt.
Die Verpflichtung zur Kennzeichnung verarbeiteter Lebensmittel mit einer Nährwertdeklaration greift erst ab dem 13. Dezember 2016.
Damit sich die Lebensmittelunternehmer auf die neuen Kennzeichnungsvorschriften für vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel einstellen können, wurde eine dreijährige Übergangsfrist vereinbart. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden dürfen, bis die Bestände (nicht jedoch die Etikettenbestände) erschöpft sind.
EU-Kommission Pressemitteilung
EU-Kommission MEMO Lebensmittelkennzeichnung