EU-Kommission: neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Wilderei Elfenbeinhandel

18. Mai 2017

Die Ausfuhr von Rohelfenbein ist verboten. In ihrem Leitfaden spricht sich die Kommission dafür aus, dass die EU-Mitgliedstaaten keine Ausfuhrdokumente mehr für Rohelfenbein ausstellen. Ohne ein Ausfuhrdokument kann keine Elfenbeinausfuhr stattfinden. Zwischen 2013 und 2016 wurden rund 1900 alte Elefantenstoßzähne legal aus der EU nach Asien ausgeführt, was einen deutlichen Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Diese Ausfuhren werden im Rahmen des neuen Leitfadens nicht länger möglich sein.

Die Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein wird nur unter sehr strengen Bedingungen möglich sein. Nur vor dem Jahr 1976 erworbene Gegenstände können ausgeführt werden, und es ist an der Person, die die Gegenstände ausführen möchte, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Falls ein solcher Nachweis vom Antragsteller nicht erbracht werden kann, stellt der ausführende EU-Mitgliedstaat kein Ausfuhrdokument aus.

Die legale Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein aus der EU hat in den vergangenen Jahren ebenfalls zugenommen und umfasst mehrere Tausend Gegenstände pro Jahr. Bei den am häufigsten exportierten Waren handelt es sich um kleine Gegenstände aus Elfenbein oder mit Elfenbein, Musikinstrumente (insbesondere Klaviere mit Elfenbeintasten), Schnitzereien und Antiquitäten. Im Leitfaden der Kommission wird empfohlen, dass die EU-Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Kontrolle ausüben, bevor eine Ausfuhr von verarbeitetem Elfenbein zugelassen wird. Er enthält insbesondere ausführliche Angaben darüber, welche Art von Beweisen für die Rechtmäßigkeit der Produkte akzeptiert werden kann.

Der Internationale Elfenbeinhandel ist im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) verboten, wobei eng definierte Ausnahmen, z. B. für Gegenstände gelten, die erworben wurden, bevor Elefanten durch das CITES-Übereinkommen geschützt wurden.

Die EU-Vorschriften über den Elfenbeinhandel sind in vielen Fällen restriktiver als die des CITES, insbesondere da sie den inländischen Handel mit Elfenbein regulieren, was im Rahmen des CITES nicht erforderlich ist.

Die Einfuhr von Elfenbein ist mit einigen wenigen eng definierten Ausnahmen verboten. Das meiste in der EU gehandelte Elfenbein sind Jagdtrophäen und alte Schnitzereien oder Musikinstrumente, die als persönliche Gegenstände (z. B. als Umzugsgut) eingeführt werden. Diese Einfuhren können nur mit den erforderlichen Ausfuhr- und Einfuhrdokumenten erfolgen und unterliegen sehr strengen Kontrollen durch die Zollbehörden an den Grenzen.

Die Bekämpfung des illegalen Elfenbeinhandels ist eine Priorität für die EU. Im Rahmen des Aktionsplans der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels haben die Kommission, die für die Durchsetzung zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sowie Europol die Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Elfenbein verstärkt. Dies zeigt bereits erste Ergebnisse. Die Mitgliedstaaten haben im Jahr 2016 mehr als 2,5 Tonnen Elfenbein beschlagnahmt, die größte Menge der letzten Jahre. Das meiste Elfenbein wurde in der EU auf dem Weg nach Asien beschlagnahmt.

 

Europäische Kommission: Kommission erlässt neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Wilderei und zur Unterbindung des Handels mit Rohelfenbein