EU-Parlament: Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Die Änderungen sind Teil der Vereinfachungsbemühungen, um den Verwaltungsaufwand für kleiner und mittlere Unternehmen und gelegentliche Importeure zu verringern. Das Parlament gab mit 617 Stimmen bei 18 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen endgültig grünes Licht für die Änderungen am CBAM. Diese Änderungen sind Teil des am 26. Februar 2025 vorgestellten Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das darauf abzielt, die bestehenden Rechtsvorschriften in den Bereichen Nachhaltigkeit und Investitionen zu vereinfachen. Das geänderte Gesetz legt einen neuen De-minimis-Massenwert fest, wonach Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr nicht den CBAM-Vorschriften unterliegen. Er ersetzt den derzeitigen Schwellenwert, der Waren von geringem Wert ausnimmt. Der neue Schwellenwert nimmt die überwiegende Mehrheit (90 %) der Importeure – hauptsächlich kleine und mittlere Unternehmen sowie Privatpersonen –, die nur geringe Mengen an CBAM-Waren einführen, von der Regelung aus.

Die Klimaziele hinter dem Mechanismus bleiben unverändert, da 99 % der gesamten CO2-Emissionen aus Einfuhren von Eisen, Stahl, Aluminium, Zement und Düngemitteln weiterhin unter das CBAM fallen werden. Die Änderungen sehen auch Schutzmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass diese Zahl eingehalten wird. Die Bestimmungen zur Bekämpfung von Missbrauch werden verschärft, um eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern. Die Vorschriften für Einfuhren, die weiterhin unter den CBAM fallen, werden ebenfalls vereinfacht, beispielsweise in Bezug auf das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen, die Überprüfungsvorschriften und die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder.

Nächste Schritte

Der Text muss noch offiziell vom Rat gebilligt werden. Er tritt drei Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

Parlament verabschiedet Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus