EU-Rechnungshof kritisiert Stützungsmaßnahmen für landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz

Laut einem vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) veröffentlichten Sonderbericht gibt es in den Mitgliedstaaten der EU keine hinreichenden Nachweise für die Notwendigkeit und Relevanz der besonderen Stützungsmaßnahmen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe.

In diesem Sonderbericht (Nr. 10/2013) mit dem Titel "Gemeinsame Agrarpolitik: Wurde die besondere Stützung gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates gut ausgestaltet und durchgeführt?" untersucht der EuRH, ob die Einführung der Stützung und die Art ihrer Durchführung in den Jahren 2010 und 2011 mit der Gemeinsamen Agrarpolitik „in Einklang steht, notwendig und relevant ist und einem zufriedenstellenden Kontrollsystem unterliegt“.

Bei Einführung der Betriebsprämienregelung im Jahr 2003 durften die Mitgliedstaaten bis zu zehn Prozent ihrer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten nationalen Obergrenzen für die Zahlung besonderer Stützung und für die Fortsetzung bestimmter produktionsgebundener Stützungsmaßnahmen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe verwenden. Diese besondere Stützung wurde durch Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgeweitet.

24 Mitgliedstaaten machen über 113 äußerst unterschiedliche Maßnahmen von Artikel 68 Gebrauch. Die Gesamtmittel für den Zeitraum 2010-2013 belaufen sich auf 6,4 Milliarden Euro. Die Prüfung erfolgte in den Dienststellen der Kommission und in vier Mitgliedstaaten, auf die ungefähr 70 % der Mittelzuweisungen für die entsprechenden Maßnahmen entfallen (Griechenland, Spanien, Frankreich und Italien).

Bei der Prüfung wurde festgestellt, „dass die Rahmenregelung, mit der sichergestellt werden soll, dass besondere Stützung nur "in klar definierten Fällen" zum Einsatz kommt, unzulänglich ist. Die Kommission hat wenig Kontrolle über die Begründung dieser Fälle, und die Mitgliedstaaten verfügten bei diesen Zahlungen über einen großen Ermessensspielraum. In den meisten Fällen kann die Kommission keine rechtsverbindlichen Maßnahmen ergreifen, und die Mitgliedstaaten sind lediglich verpflichtet, die Kommission über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Infolgedessen stand die Durchführung von Artikel 68 nicht immer vollständig mit der GAP in Einklang, und es fehlten hinreichende Nachweise für die Notwendigkeit und Relevanz der gemäß Artikel 68 eingeführten Maßnahmen. Dies betraf sowohl den Bedarf an solchen Maßnahmen als auch ihre Wirksamkeit und die Höhe der bereitgestellten Beihilfen“, kritisiert der EU-Rechnungshof.

Europäischer Rechnungshof Pressemitteilung
Europäischer Rechnungshof Sonderbericht 10/2013