EU-Verstöße 2014: Kommission initiierte 74 Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich
Die Kommission hat am 9. Juli 2015 ihren Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU‑Rechts im Jahr 2014 angenommen. Der 32. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts gibt einen Überblick über den Erfolg der Mitgliedstaaten in Bezug auf zentrale Aspekte der Anwendung des EU-Rechts und beleuchtet die wichtigsten Entwicklungen bei der Durchsetzungspolitik im Jahr 2014.Insgesamt ist die Zahl der formellen Vertragsverletzungsverfahren in den letzten fünf Jahren zurückgegangen. Wie bereits im Jahr 2013 waren auch im Jahr 2014 die meisten Vertragsverletzungsverfahren in den Politikbereichen Umwelt, Verkehr, Binnenmarkt und Dienstleistungen anhängig.
Gegen Österreich wurden insgesamt 74 Vertragsverletzungsverfahren initiiert. 53 dieser Verfahren wurden wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung und/oder fehlerhafter Anwendung der EU-Rechtsvorschriften eingeleitet, 21 Vertragsverletzungsverfahren wurden wegen verspäteter Umsetzung initiiert. Österreich steht damit an zehnter Stelle der Mitgliedstaaten, gegen die die meisten Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet werden. An erster Stelle dieser unrühmlichen Liste stehen Griechenland und Italien mit jeweils 89 Vertragsverletzungsverfahren.
BürgerInnen sowie sonstige betroffene Parteien können vermutete Verstöße gegen das EU-Recht über ein Online-Beschwerdeformular auf dem Europa-Portal „Ihre Rechte“ direkt melden.
Infolge einer Aufforderung des Europäischen Parlaments erstellt die Kommission seit 1984 alljährlich einen Bericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts im Vorjahr. Das Europäische Parlament nimmt dann eine Entschließung zum Bericht der Kommission an. Die Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein, wenn ein Mitgliedstaat eine mutmaßliche Verletzung des Unionsrechts nicht abstellt. Sie eröffnet Vertragsverletzungsverfahren, wenn ein Mitgliedstaat nicht innerhalb der vereinbarten Frist die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt hat. Zudem kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Beschwerden einzelner Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen oder aufgrund einer Untersuchung der Kommission einleiten, wenn die Rechtsvorschriften eines Landes nicht mit den Anforderungen des EU-Rechts im Einklang stehen oder das EU-Recht von den nationalen Behörden nicht ordnungsgemäß angewendet wird.
EU-Kommission Pressemitteilung
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