EU-Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2014
Umweltrecht
Die EU-Kommission klagt Österreich (und Polen) vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht. Gemäß der Richtlinie müsste seit 9. Juli 2012 ein Energieausweis für Gebäude eingeführt und die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen verbindlich vorgeschrieben sein.Zwei Jahre nach der Umsetzungsfrist hat keines der beiden Länder ausreichend Maßnahmen in den Bereichen Energieausweis, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile sowie der Entwicklung von Niedrigstenergiegebäuden vollständig umgesetzt, erklärte die Kommission am Donnerstag, 10. Juli 2014.
Die Kommission schlägt daher ein tägliches Zwangsgeld von 37.943,10 Euro vor. Dieses ist aber nur dann zu bezahlen, wenn ab der Bestätigung durch den EuGH die Umsetzung noch nicht erfolgt ist. Ab diesem Zeitpunkt würden die täglichen Strafgelder schlagend. Der Gerichtshof entscheidet dann über die endgültige Höhe.
EU-Energiekommissar Günther Oettinger erklärte, Energieeffizienz sei wichtig, um die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zu verringern und die Versorgungssicherheit zu stärken. Alle EU-Staaten müssten die Rechtsvorschriften erlassen, die für eine rasche Einführung von Energieeffizienzmaßnahmen erforderlich sind. 40 Prozent des Energieverbrauchs in der EU entfielen auf den Gebäudesektor, weshalb dort die größten Einsparungen erzielt werden können, so Oettinger.
Im September 2012 hatte die Kommission bereits an Österreich Aufforderungsschreiben zur Umsetzung der Richtlinie gesandt. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgte an Österreich im September 2013. Derzeit ist die Umsetzung der Richtlinie jedoch noch nicht abgeschlossen. Die EU strebt bis 2020 eine Verringerung des jährlichen Primärenergieverbrauchs um 20 Prozent an.
Weiters hat die Europäische Kommission Österreich aufgefordert, bei der Vergabe von Druckaufträgen für eine Reihe amtlicher Dokumente die Vorschriften der EU über öffentliche Aufträge zu beachten. Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.
Außerdem sollen 18 Mitgliedstaaten, darunter Österreich, die sechs verschiedenen funktionalen Luftraumblöcken (FAB) angehören, ihren jeweiligen Luftraumblock verbessern. Bei den FAB handelt es sich um gemeinsame Lufträume, die nicht an Staatsgrenzen, sondern an Verkehrsflüssen ausgerichtet sind.
Sie hat Österreich (und andere Mitgliedstaaten) auch aufgefordert, die Vorschriften zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung mitzuteilen. In dieser Richtlinie sind die Rechte der Patienten auf Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat sowie die Erstattung der entsprechenden Kosten im Heimatland geregelt.
Schließlich solle Österreich die EU-Vorschriften über die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr nach Artikel 45, 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beachten. Entgegen den Bestimmungen des EU-Rechts gebe es in Tirol und in der Steiermark bei Skischulen arbeitsrechtliche Beschränkungen, die gegen das EU-Recht verstoßen.
EU-Kommission Pressemitteilung
Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
EU-Kommission MEMO/14/470