EU-Vertragsverletzungsverfahren im Juni 2016

Auch im Juni 2016 hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die auch dieses Mal wieder Umweltagenden betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der europäischen BürgerInnen und Unternehmen gewährleistet werden.

Die Europäische Kommission klagt erneut gegen die Slowakei vor dem Gerichtshof der EU und beantragt eine Geldbuße wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom April 2013. Damit soll das Land gezwungen werden, bei seinen Entscheidungen über den Betrieb der Deponie in Žilina–Považský Chlmec geltende EU-Vorschriften einzuhalten und dadurch schwerwiegende Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil vom 25. April 2013 (C-331/11) fest, dass die Slowakei mit der Genehmigung des Betriebs der bestehenden Deponie in Žilina–Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Betrieb der Deponie auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms gegen EU-Recht verstoßen hat. Drei Jahre später hat die Slowakei immer noch keine endgültige Entscheidung über den Status der Deponie getroffen.

Die Europäische Kommission fordert Österreich auf, die Richtlinie über prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/EU) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies hätte bereits bis zum 14. September 2015 geschehen müssen. Prioritäre Stoffe sind chemische Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt in der EU darstellen. Die Verunreinigung des Wassers durch diese Stoffe soll bereits an der Quelle reduziert werden, indem Konzentrationen festgelegt werden, die kein Risiko für die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Die Richtlinie berücksichtigt neue prioritäre Stoffe, welche die Erreichung des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer – d. h. die Einhaltung aller für chemische Stoffe auf Unionsebene festgelegten Qualitätsstandards – beeinträchtigen könnten, wobei besonderes Augenmerk auf neu aufkommenden Schadstoffen liegt. Nachdem Österreich die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, übermittelte die Europäische Kommission am 20. November 2015 ein Aufforderungsschreiben. Da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sich nach wie vor im Stadium der Konsultation und der Prüfung befinden, folgt nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Österreich muss nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.

Die Europäische Kommission fordert Frankreich auf, die Wilderei und illegale Tötung des Ortolans (Emberiza hortulana) zu unterbinden, einer nicht jagdbaren Zugvogelart, die nach dem EU-Recht über die Erhaltung wildlebender Vogelarten streng geschützt ist. Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) verbietet alle Handlungen, die Vögel unmittelbar bedrohen, wie beispielsweise das absichtliche Töten oder Fangen, die Zerstörung von Nestern oder das Entfernen von Eiern, sowie damit verbundene Tätigkeiten wie den Handel mit lebenden oder toten Vögeln. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der Lebensräume für gefährdete oder Zugvogelarten. Zwar ist nach französischem Gesetz die Jagd auf den Ortolan verboten, im Südwesten Frankreichs wird er jedoch im Spätsommer entlang seiner Zugroute gewildert und als kulinarische Spezialität zubereitet. Die Strafverfolgungsbehörden dulden diese illegale Praxis. Zwischen 1980 und 2012 ging der Bestand der Art europaweit um 84 % zurück.

 

EU-Kommission Pressemitteilung