EU-Vertragsverletzungsverfahren im November 2016

Auch im November 2016 hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die wieder zahlreiche umweltrelevante Themen betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gewährleistet werden.

Die EU-Kommission hat Bulgarien, Polen, Spanien und das Vereinigte Königreich aufgefordert, die EU-Richtlinie über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten vollständig umzusetzen. Die EU hat eine Reihe von Regeln vorgeschrieben, um Unfälle zu verhindern und um bei einem Unfall umgehend und wirksam reagieren zu können. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass Unternehmen – denen sie Lizenzen für die Exploration oder Förderung erteilen – über solide Finanzen und das notwendige technische Fachwissen verfügen und Ressourcen vorhalten, um sie gegebenenfalls umzusetzen. Darüber hinaus haften Unternehmen uneingeschränkt für Umweltschäden, die sie an geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen verursachen. Die Richtlinie war bis zum 19. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat Umsetzungslücken in den nationalen Rechtsvorschriften Bulgariens, Polens, Spaniens und des Vereinigten Königreichs festgestellt und übermittelt diesen Ländern daher mit Gründen versehene Stellungnahmen. Die vier Mitgliedstaaten haben nunmehr zwei Monate Zeit, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

Spanien erhält Geldbußen wegen Nichtbefolgung eines Urteils von 2011 aufgrund unsachgemäßer Sammlung und Behandlung von Abwasser. Die Europäische Kommission bringt Spanien erneut vor den Gerichtshof der Europäischen Union, da das Land das Urteil des Gerichtshofs von 2011 bisher nicht vollständig umgesetzt hat. Die spanischen Behörden müssen sicherstellen, dass städtische Abwässer in 17 über das Land verteilten Ballungsräumen sachgemäß gesammelt und behandelt werden, um schwerwiegende Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 14. April 2011 entschieden, dass Spanien wegen unsachgemäßer Sammlung und Behandlung des kommunalen Abwassers von 37 Ballungsräumen (Klein- und Großstädte, Siedlungen) gegen das EU-Recht verstößt. Fünf Jahre später bleibt diese Angelegenheit weiterhin ungelöst in 17 Ballungsräumen (von insgesamt 37), in denen 1.400.000 Menschen leben.

Die EU-Kommission hat Griechenland zum Handeln beim Hochwasserschutz aufgefordert. Die Europäische Kommission fordert Griechenland nachdrücklich auf, seinen Verpflichtungen nachzukommen und seine nationalen Rechtsvorschriften zu Bewertung und Management von Hochwasserrisiken an die EU-Vorschriften zum Hochwasserschutz anzupassen. Die Kommission übermittelt nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme und gibt dem Land zwei Monate Zeit, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Versäumt Griechenland, die erforderlichen Hochwasservorsorgeunterlagen anzunehmen und der Kommission zu übermitteln, so kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.

Die Europäische Kommission fordert von Finnland Angaben über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU) in nationales Recht; dies hätte bereits bis zum 31. Mai 2015 geschehen müssen. Mit der Richtlinie sollen – wie schon mit den Vorgängerrichtlinien Seveso I und Seveso II – schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen verhindert bzw. deren Folgen für Mensch und Umwelt begrenzt werden. Mit der Seveso-III-Richtlinie, die am 1. Juni 2015 in Kraft trat, wird einer Reihe von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften, unter anderem über die Klassifizierung von Chemikalien und die Rechte von Bürgerinnen und Bürgern beim Zugang zu Informationen und zur Justiz, Rechnung getragen. Nachdem Finnland die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, erhielt es im Juli 2015 ein Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission. Nun sendet die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Falls Finnland nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erhoben werden.

Die Europäische Kommission fordert Frankreich auf, seinen Verpflichtungen gemäß den EU-Rechtsvorschriften nachzukommen und seine Abfallbewirtschaftungspläne für das gesamte Staatsgebiet im Sinne der Ziele der EU-Abfallrechtsvorschriften (Richtlinie 2008/98/EG) und der Kreislaufwirtschaft zu überarbeiten bzw. diese anzunehmen. Mit diesen Plänen sollen die Auswirkungen von Abfall auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert und die Ressourceneffizienz EU-weit verbessert werden. Frankreich hat nur für bestimmte Teile seines Staatsgebiets Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und nicht gewährleistet, dass bestehende Abfallbewirtschaftungspläne bewertet und gegebenenfalls mindestens alle sechs Jahre überarbeitet werden.

Die Europäische Kommission fordert Kroatien auf dafür zu sorgen, dass in der Anlage „Crno brdo“ in Biljane Donje bei Benkovac, wie in den EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben, ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist. Der Standort wird derzeit als Deponie für eine große Menge an Mineralstoffgemisch verwendet, das bei der Gewinnung von Metall aus Schlacke als Nebenprodukt angefallen ist. Da die kroatischen Behörden das Material nicht als Abfall im Sinne der EU-Abfallvorschriften eingestuft haben, sind etwa 140.000 Tonnen dieses potenziell schädlichen Steingranulats direkt auf dem Boden gelagert, was Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat. Gemäß den EU-Rechtsvorschriften hätte Kroatien Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und zur Verhinderung der Verbreitung schädlicher Partikel durch die Luft ergreifen müssen.


EU-Kommission Pressemitteilung