EuGH-Entscheidung: Frühpension für Bauern: Männer und Frauen müssen gleich behandelt werden
Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz
„Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe an ältere Landwirte den Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beachten“ hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-401/11 entschieden. „Sie dürfen daher das Alter, ab dem ein Antrag auf diese Beihilfe nicht mehr gestellt werden kann, nicht in Abhängigkeit von Geschlecht oder Zahl der Kinder des Antragstellers unterschiedlich festsetzen.“„Um die Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu verbessern, fördert die Europäische Union den Vorruhestand von Landwirten, die das 55. Lebensjahr vollendet, das normale Ruhestandsalter aber noch nicht erreicht haben. So können Landwirte, die sich entschieden haben, vorzeitig jegliche landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit endgültig einzustellen, in den Genuss einer Vorruhestandsbeihilfe des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) kommen. Sie können diese Beihilfe für eine Dauer von höchstens 15 Jahren bis zur Vollendung ihres 75. Lebensjahres beziehen. Erhält der Beihilfeempfänger auch eine Altersrente, wird deren Betrag von der Beihilfe abgezogen.“
Nach tschechischem Recht ist das für Männer festgesetzte normale Ruhestandsalter allerdings höher als das für Frauen, und bei Frauen wird dieses Alter progressiv nach Maßgabe der Zahl der von ihnen aufgezogenen Kinder früher erreicht. Eine tschechische Landwirtin hatte in ihrem Land wegen Diskriminierung geklagt, weil ihr der Vorruhestandbezug, der höher als ihre tschechische Alterspension wäre, mit Hinweis auf das erreichte Pensionsalter verweigert wurde.
Das Oberste Verwaltungsgericht der Tschechischen Republik legte dem Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob es das Unionsrecht zulässt, das normale Ruhestandsalter bei der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe in Abhängigkeit vom Geschlecht der Antragsteller und der Zahl der aufgezogenen Kinder unterschiedlich festzusetzen.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, „dass die Vorruhestandsbeihilfe in der Landwirtschaft ein Instrument der vom EAGFL finanzierten gemeinsamen Agrarpolitik ist, das die Wirtschaftlichkeit landwirtschaftlicher Betriebe gewährleisten soll, und keine Leistung der sozialen Sicherheit. Zwar fällt die Festsetzung des normalen Ruhestandsalters im Zusammenhang mit der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe mangels einer Harmonisierung durch das Unionsrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch können sich diese nicht auf die Ungleichbehandlung berufen, die sie bei der Festsetzung des Rentenalters im Bereich der sozialen Sicherheit beibehalten dürfen. Vielmehr müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Vorruhestandsbeihilfe für ältere Landwirte die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleisten und damit jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbieten.“