EuGH: Keine Pflicht zur Förderung von erneuerbaren Energien in anderen EU-Mitgliedsländern
Energie
Die EU-Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen inanderen Staaten der Union zu fördern. Das ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 1. Juli 2014 in der Rechtssache C-573/12 - Ålands Vindkraft AB / Energimyndigheten.
„Die Richtlinie zur Förderung der Nutzung grüner Energie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Erzeugung grünen Stroms zu fördern. Sie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten, die Erzeuger unterstützen, nicht verpflichtet sind, die Nutzung von grüner Energie zu fördern, die in einem anderen Mitgliedstaat erzeugt wurde“, informiert der EuGH in einer Pressemitteilung über das Urteil.
Anlass für die Klärung der Rechtssache war ein Streit zwischen Finnland und Schweden über die Förderung von erneuerbaren Energien. „Die Gesellschaft Ålands Vindkraft beantragte bei den schwedischen Behörden, ihr für ihren Windenergiepark Oskar, der sich in Finnland im Archipel der Åland-Inseln befindet, Stromzertifikate zuzuteilen. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass solche Zertifikate nur Betreibern von Erzeugungsanlagen zugeteilt werden könnten, die sich in Schweden befänden. Ålands Vindkraft focht den ablehnenden Bescheid vor den schwedischen Gerichten an, wobei sie geltend machte, dass der Grundsatz des freien Warenverkehrs der schwedischen Stromzertifizierungsregelung entgegenstehe. Diese Regelung bewirke, dass etwa 18 % des schwedischen Stromverbrauchsmarkts zum Nachteil der Stromeinfuhren aus anderen Mitgliedstaaten den in Schweden ansässigen Erzeugern von grünem Strom vorbehalten blieben.“
Der mit dem Rechtsstreit befasste schwedische Verwaltungsgericht Linköping wollte vom Gerichtshof der Europäischen Union wissen, ob die schwedische Stromzertifizierungsregelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Der Gerichtshof weist in seinem Urteil jetzt darauf hin, dass die Richtlinie die Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung entschieden haben, nicht verpflichtet, die Förderung nach dieser Regelung auf den im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugten grünen Strom zu erstrecken. Folglich sei die schwedische Förderregelung mit der Richtlinie vereinbar.
Der Gerichtshof führte aber auch an, dass die fragliche Förderregelung eine Beschränkung des freien Warenverkehrs darstellt. Der Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass diese Beschränkung durch das im Allgemeininteresse liegende Ziel gerechtfertigt sei, die Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu fördern, um die Umwelt zu schützen und die Klimaänderungen zu bekämpfen.
Der Gerichtshof hebt auch hervor, dass die Förderregelung erforderlich ist, „um langfristige Investitionen in grüne Energie zu fördern. Unter diesen Umständen entscheidet der Gerichtshof, dass die schwedische Förderregelung auch mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs im Einklang steht.“
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes erlaubt somit auch in Zukunft rein nationale Förderungen von erneuerbaren Energien.