EuGH: Mitgliedstaaten dürfen Vergabepläne für Emissionshandel ändern

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Mitgliedstaaten haben das Recht, ihre Vergabepläne für das EU-Emissionshandelssystem bis zur tatsächlichen Vergabe der Zertifikate jederzeit zu ändern und die Änderungen der Kommission zur Billigung vorzulegen. Dies entschied das Gericht erster Instanz des EuGH am 23.11.2005 in einem Urteil zu einer Änderung des britischen Vergabeplans, die nach der Billigung der Kommission für den ursprünglichen Plan erfolgte und die die Kommission deshalb nicht prüfen wollte.
Nach wie vor müssen aber Vergabepläne und ihre Änderungen von der Europäischen Kommission gebilligt werden, dazu prüft sie ua auch, ob der (geänderte) Vergabplan mit den Kyoto-Zielen des Mitgliedstaates vereinbar ist.

Pressemeldung EuGH (engl. pdf 165kb)
Urteil Gericht Rechtssache T-178/05