EuGH-Urteil bringt mehr Möglichkeiten für Umweltorganisationen und Betroffene in Umweltverfahren
Umweltrecht
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend Rechte der Umweltverbände in Deutschland (C-137/14) ist keine Überraschung. Seit mehreren Jahren zeichnete sich ab, dass das deutsche wie auch das österreichische Verfahrenskorsett von der Europäischen Kommission als zu eng angesehen wird."In Österreich bedeutet dieses enge Verfahrenskorsett, dass Umweltorganisationen, Bürgerinitiativen und andere Betroffene in der Regel nur sechs Wochen Zeit haben, sich mit den Projektunterlagen und dem vom Projektwerber vorgelegten Gutachten für ein Vorhaben auseinanderzusetzen und ihre Einwendungen zu formulieren […] Die Einwendungen der Initiativen stecken jedoch bereits den Rahmen ab. Den Gutachten des Betreibers und der Behörde muss im Verfahren auf gleichem fachlichen Niveau begegnet werden, was den Umweltbewegten sehr hohe Kosten verursacht. Das alles führt zur bestehenden Schieflage zwischen der Wirtschafts- und der Umweltseite in UVP-Verfahren", erläutert die Umweltsprecherin der Grünen, Christiane Brunner.
"Das EuGH-Urteil bietet nun eine Chance, diese Schieflage etwas zugunsten der Umweltseite zu berichtigen. Gemäß EuGH müssen die Umweltorganisationen auch in der Überprüfungsinstanz, d.h. vor dem Bundesverwaltungsgericht, noch neue Einwendungen vorbringen können. Das ist nur fair, wenn man bedenkt, wie viele Ordner an Material durchzuackern sind, bevor klar ist, welches Projekt geplant und wie die Auswirkungen auf die Umwelt sein werden", sagt Brunner.
Im Regelfall führt die Beteiligung der Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen zu einer Optimierung des Projekts bzw. Abfederung der Umweltauswirkungen. Brunner: "Das ist eine Leistung, die Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen für die Allgemeinheit erbringen."