EuGH-Urteil: Stärkung von NachbarInnen im UVP-Verfahren
Umweltrecht
Der Rechtsschutz von NachbarInnen in Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im April 2015 erheblich gestärkt, schreibt das Ökobüro in einer Zusammenfassung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-570/13."NachbarInnen steht ein Recht zur Anfechtung von negativen Entscheidungen in UVP-Feststellungsverfahren zu, wie dies bisher bereits bei NGOs der Fall war. Dabei wandte der EuGH die Aarhus Konvention an und stellte klar, dass unter 'betroffene Öffentlichkeit' neben NGOs bei Anlageverfahren auch die NachbarInnen erfasst sind, die mangels Beteiligung am Verfahren bzw. mangels Rechtsschutz im Verfahren nicht an dessen Ergebnis gebunden sind."
"Der EuGH entschied im gegenständlichen Fall über eine Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nach der Revision einer Nachbarin gegen eine Betriebsanlage in Klagenfurt. Dabei ging es um die Genehmigung eines Einkaufszentrums in Kärnten. Die Behörde berief sich gegen Einwendungen der Nachbarin auf das Ergebnis des vorhergegangenen UVP-Feststellungsverfahrens. Da die Nachbarin jedoch gar nicht Teil dieses Feststellungsverfahrens war und auch keine Möglichkeit hatte, das Ergebnis des Verfahrens zu bekämpfen, entschied der EuGH nun, dass ihr gegenüber keine Bindungswirkung dieser Entscheidung besteht. Der EuGH stellt dabei fest, dass es sich bei NachbarInnen jedenfalls um 'betroffene Öffentlichkeit' im Sinne des UVP-Rechtes handelt. Die Beschränkung eines Beschwerderechtes auf Standortgemeinde, Projektwerbende, Landesumweltanwaltschaft und Umweltorganisationen schließt NachbarInnen vom Verfahren aus, was der EuGH als unzulässige Beschränkung des Art 11 Abs 1 der UVP-Richtlinie (RL 2011/92/EU) sah. Da durch diese Einschränkung NachbarInnen fälschlich ausgeschlossen wurden, seien sie auch nicht an das Ergebnis des Verfahrens gebunden, so der EuGH weiter."
" Implikationen ergeben sich daraus für alle Nicht-UVP-Behörden. Die bisher in der Rechtsprechung anerkannte, sogenannte 'de-facto-UVP', also das Prüfen der Notwendigkeit einer UVP schon im materienrechtlichen Verfahren (meist nach der Gewerbeordnung), kommt durch den Spruch des EuGH ins Wanken. So stellt das Gericht fest, dass das Verfahren nach der Gewerbeordnung zwar auf Einwendungen der NachbarInnen Rücksicht nimmt, aber 'in erster Linie dem Schutz des privaten Interesses des Einzelnen [dient] und keine spezifischen Umweltziele im Interesse der Gesellschaft [verfolgt]'."
"Damit stellt der EuGH klar, dass gewerberechtliche Verfahren in der Regel nicht dazu geeignet sind, die Notwendigkeit nach einer UVP verbindlich zu beurteilen, da sie anderen Zielsetzungen folgen. Dieses deutliche Abweichen von der österreichischen Rechtsprechung, vor allem von jener des VwGH, verdeutlicht auch den Bedarf nach einer Klarstellung der Rechtslage."
Ökobüro: EuGH Urteil Gruber - Stärkung von NachbarInnen im UVP-Verfahren
Urteil des EuGH vom 16.4.2015 in der Rechtssache C-570/13