EuGH-Urteile zu Aarhus-Verordnung: Anfechtung nur für Maßnahmen mit individueller Geltung möglich

Umweltrecht

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. Jänner 2015 Entscheidungen in mehreren zusammenhängenden Fällen veröffentlicht, in denen es um die Anwendung der Aarhus-Verordnung in diversen Rechtsfällen mit Umweltbelangen geht.

In den verbundenen Rechtsfällen C401/12P – C403/12P und C404/12P und C405/12P geht es um die Frage, ob die Aarhus-Verordnung, welche Artikel 9 (3) der Aarhus-Konvention für die Organe der EU umsetzt, dadurch der Aarhus-Konvention widerspricht, indem sie den Anfechtungsgegenstand der „Handlungen“ nur auf „Maßnahmen mit individueller Geltung“ beschränkt.

Der EuGH hat jetzt entschieden, dass diese Beschränkung zulässig ist. Das bedeutet, dass man keine Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen mit generellem Adressatenkreis anfechten kann. Das sind allerdings die Mehrzahl der Umweltrechtsakte, kritisieren UmweltschützerInnen dieses Urteil. Das European Environmental Bureau (EEB) bezeichnet diese Entscheidung in einer ersten Stellungnahmen als einen „Rückschlag der europäischen Demokratie in Umweltbelangen“.

Folgende Rechtsfälle sind von diesem Urteil betroffen, es geht um mehrere verbundene Rechtsmittel:

C401/12P-C403/12P: Die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union „Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission“, mit dem das Gericht dem Antrag der Vereniging Milieudefensie und der Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 2009 stattgegeben hat. Es geht dabei um die Bewilligung einer zeitlich begrenzten Ausnahme von den in der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa vorgesehenen Pflichten für das Königreich der Niederlande.

Auch die Fälle C404/12P und C405/12P sind von diesem Urteil betroffen, dabei geht es um die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union „Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission“, mit dem das Gericht zwei Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008 für nichtig erklärt hat. Bei diesen Anträgen von Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe geht es um Pestizid-Rückstandshöchstgehalte.

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) C401/12P-C403/12P
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) C404/12P und C405/12P
EEB Pressemitteilung