EuGH zu italienischem Verbot von GVO-Maismehl

Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz

Am 9. September 2003 fällte der Europäische Gerichtshof sein Urteil im Fall des italienischen Verbots von Mehl aus gentechnisch veränderten Maissorten und schloss sich dabei der Meinung des Generalanwalts vom 13.3.2003 an. Demnach sei substanzielle Äquivalenz zwischen den Produkten aus gentechnisch veränderten Maissorten und herkömmlichen Produkten auch gegeben, wenn sich Spuren der Produkte der eingefügten Gene (transgene Proteine) nachweisen lassen. Das vereinfachte Verfahren im Rahmen der Novel-food-Verordnung sei daher zulässig.
Allerdings betonte der EuGH auch das Recht nationaler Regierungen, vorläufige Vermarktungs- und Verwendungsverbote für derartige Lebensmittel zu erlassen, wenn es stichhaltige Gründe gibt ein Risiko für die menschliche Gesundheit anzunehmen.
Die Entscheidung darüber, ob die italienische Regierung ausreichend "neue Informationen" oder "stichhaltige Gründe" vorgelegt hat, wird nun jenes italienische Gericht fällen, das die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.

Pressemeldung EuGH (engl.)
Meinung des Generalanwaltes und Urteil