Gen-verseuchter Honig: Imker gewinnt Klage gegen Freistaat Bayern vor dem Europäischen Gerichtshof

Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz

Auch Lebensmittel, die „unabsichtlich“ mit genmanipuliertem Saatgut verseucht wurden, sind genehmigungspflichtig - Anteil der Verseuchung irrelevant.

Ein bayrischer Imker hat gestern, Dienstag, in seiner Klage gegen den Freistaat Bayern vor dem Europäischen Gerichtshof Recht bekommen.
Im Jahr 2005 wurde der von dem Imker zum Verkauf bestimmte Pollen und Honig durch genmanipulierten Pollen einer anderen Pflanze verseucht. Es handelte sich dabei um den Gen-Mais MON 810 des Konzerns Monsanto. Der Konzern hatte vom Freistaat Bayern eine Genehmigung zum Anbau dieses Gen-Maises zu Forschungszwecken auf einem Grundstück in 500 Metern Entfernung vom Grundstück des Imkers bekommen. In Folge wurden die Pollen und der Honig des Imkers verseucht und er musste seine gesamte Ernte vernichten.

Der Imker reichte daraufhin eine Haftungs-Klage gegen den Freistaat Bayern ein, vier weitere Imker schlossen sich dieser Klage an.
Der Europäische Gerichtshof wurde angerufen, um eine Reihe von Fragen zu klären. Der EuGH entschied, dass der zum Verkauf bestimmten Honig keinen „genetisch veränderten Organismus“ im Sinne der GVO-Richtlinie darstellt, da dieser keine „biologische Einheit“ mehr sei, die „fähig sei, sich zu vermehren“ oder „genetisches Material zu übertragen“.
Der EuGH kam allerdings zu dem Schluss, dass diese Definition („Organismus“) irrelevant sei, da „Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solche Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden.“ Der strittige Pollen sei somit als „hergestellt aus GVO“ zu bezeichnen und eine „Zutat“ des Honigs.
Der EuGH betonte außerdem, dass es sich bei dem Pollen nicht um einen Fremdstoff handeln würde und um „keine Verunreinigung“. Der Pollen sei „ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als „Zutat“ einzustufen“.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Pollen demnach „vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst“ wird und zulassungspflichtig ist.

Das Urteil des EuGH weist außerdem darauf hin, dass es irrelevant sei, ob die Verseuchung absichtlich oder unabsichtlich erfolgt ist und dass die Zulassungspflicht „unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis“ ist. Auch geringe Spuren von genmanipulierten Pflanzen in Lebensmittel bedürfen somit einer Zulassungspflicht.

Pressemitteilung 79/11 des Gerichtshofes der Europäischen Union (pdf)