Gerichtshof der EU: Flughafen Wien – Staat nicht zwingend haftbar bei unterlassener Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-420/11 ein Urteil verkündet. Bei diesem Rechtsstreit geht es um die Erweiterung des Flughafen Wiens und um die Frage, ob das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung des Unionsrechts als solches grundsätzlich eine Haftung des Staates für einen reinen Vermögensschaden auslöst. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dadurch nicht automatisch eine zwingende Haftung entsteht.

„Diese Haftung kann jedoch ausgelöst werden, wenn das nationale Gericht insbesondere zu dem Ergebnis kommt, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung und dem erlittenen Schaden, wie der Wertminderung einer Liegenschaft durch die Erweiterung eines Flughafens, vorliegt“.

Vermögensschäden sind, „soweit sie die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen von Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt sind, vom Schutzzweck der Richtlinie umfasst. Somit kann unter Umständen, unter denen eine Lärmexposition als Folge eines Projekts erhebliche Auswirkungen auf den Menschen hat – wenn sich ein von diesem Lärm betroffenes Haus, das zu Wohnzwecken genutzt wird, hierdurch für seine Funktion weniger eignet und die Umweltbedingungen des Menschen, seine Lebensqualität sowie möglicherweise seine Gesundheit betroffen sind –, eine Minderung des Vermögenswerts dieses Hauses eine unmittelbare wirtschaftliche Folge solcher Auswirkungen auf die Umwelt sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.“

Der Flughafen Wien wurde seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 mehrmals ausgebaut und erweitert, ohne dass diese Projekte vorab einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden wären. Die Eigentümerin eines Hauses, das in der Sicherheitszone des Flughafens liegt, brachte eine Klage gegen den Staat und das Land Niederösterreich ein. Sie verlangte als Schadenersatz die Zahlung von 120.000 Euro wegen der Minderung des Wertes ihres Hauses, die insbesondere durch den Fluglärm verursacht worden sei. Außerdem beantragte sie die Feststellung der Haftung des Staates und des Landes für zukünftige Schäden.

Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung