Gerichtshof der EU für klare Etikette
Umweltrecht & KonsumentInnenschutz (EBI,TTIP)
Lebensmittel dürfen durch Angaben auf der Verpackung, Aufmachung und Bewerbung nicht den Eindruck erwecken, dass eine bestimmte Zutat enthalten ist, obwohl diese nicht vorhanden ist. Das hat der Gerichtshof der EU (EuGH) am 4. Juni 2015 entschieden.Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hatte dem EuGH die Grundsatzfrage nach einer Klage des deutschen "Verbraucherzentrale Bundesverband" (Vzbv) gegen die Firma Teekanne vorgelegt. Der Teehersteller hatte auf einem Kinderfrüchtetee mit Himbeeren und Vanille geworben. Im Tee gab es aber weder Spuren von Himbeere noch von Vanille.
"Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ist ein deutliches und längst überfälliges Signal für die Lebensmittelwirtschaft: Was drauf steht, muss auch drin sein. Verbraucher dürfen durch Bilder und Begriffe nicht in die Irre geführt werden", sagt Klaus Müller, Vorstand des Vzbv.
Die Luxemburger RichterInnen stellten klar, dass auch ein richtiges und vollständiges Zutatenverzeichnis nicht ausreicht um einen falschen oder missverständlichen Eindruck zu berichtigen, der sich aus der sonstigen Etikettierung der Verpackung ergibt.
Der Vzbv hatte schon 2011 vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Teekanne geklagt. Auf der Vorderseite der Verpackung des Kindertees waren Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet. Außerdem waren dort die Hinweise "Früchtetee mit natürlichen Aromen" und "nur natürliche Zutaten" prominent platziert. Nach Ansicht des Vzbv erweckte dies den Eindruck, dass der Tee natürliche Bestandteile aus Himbeeren und Vanille enthalte. Tatsächlich waren in dem Tee keinerlei natürliche Bestandteile oder Aromen dieser Früchte. Das ergab sich aus dem klein gedruckten Zutatenverzeichnis auf der Rückseite der Verpackung.
Die Entscheidung des EuGH ist wegweisend für Verbraucher. Ihre Erwartung beim Einkauf wird maßgeblich durch Bilder und Begriffe auf Lebensmittelverpackungen beeinflusst, wie eine repräsentative Studie der Agrifood Consulting GmbH mit der Universität Göttingen (2013) begleitend zum Projekt Lebensmittelklarheit.de des Vzbv und der Verbraucherzentralen gezeigt hat. Rund 71 Prozent der befragten Verbraucher verstehen eine Teeverpackung mit naturgetreuen Abbildungen von Früchten so, dass auch das entsprechende Fruchtaroma enthalten ist. 68 Prozent gehen sogar davon aus, dass die Früchte als tatsächliche Zutat enthalten sind.
Der deutsche Bundesgerichtshof wird das Verfahren nun wieder aufnehmen und die endgültige juristische Entscheidung im Rechtsstreit mit der Firma Teekanne fällen. [Quelle, DNR]
Quelle, DNR: Gerichtshof der EU für klare Etikette
Mitteilung EuGH zum Urteil
Urteil in der Rechtssache Vzbv gegen Teekanne
Verbraucherzentrale Bundesverband