Gerichtshof der EU: ÖBB - Kostenersatz bei Verspätungen

Umweltrecht & KonsumentInnenschutz (EBI,TTIP)

Der Generalanwalt des Gerichtshofes der Europäischen Union hat am 14. März 2014 seinen Schlussantrag in der Rechtssache C-509/11 ÖBB-Personenverkehr AG gestellt.

„Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen muss Bahnreisenden bei großer Verspätung ein Teil des Fahrpreises erstattet werden, auch wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht. Ein Eisenbahnunternehmen dürfe seine Erstattungspflicht in solchen Fällen nicht ausschließen.“

„Die Verordnung über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sieht vor, dass ein Fahrgast bei einer Verspätung von einer Stunde oder mehr vom Eisenbahnunternehmen eine teilweise Erstattung des Fahrpreises verlangen kann. Diese Entschädigung beträgt mindestens 25 % des Preises der Fahrkarte bei Verspätungen zwischen einer Stunde und 119 Minuten und mindestens 50 % bei Verspätungen von zwei Stunden und mehr. Die Verordnung enthält keine Befreiung von diesem Entschädigungsanspruch in Fällen, in denen die Verspätung durch höhere Gewalt, etwa durch schwierige Wetterverhältnisse, Beschädigungen der Eisenbahninfrastruktur oder Arbeitsmarktkonflikte, verursacht worden ist.“

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung