Gerichtshof der EU: Österreich verletzt Unionsrecht – Umweltverträglichkeitsprüfung bei Salzburger Flughafen Pflicht
Umweltrecht
„Die österreichische Regelung, die bei der Änderung eines Flughafens nur für Projekte, bei denen eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, verstößt gegen das Unionsrecht“. Das ist das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH/Umweltsenat. „Die Mitgliedstaaten müssen nämlich alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterziehen“, entschied der Gerichtshof.Nach der Richtlinie 85/337/EWG sind Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (UVP). Bei der Änderung oder Erweiterung eines bereits genehmigten Projektes behalten die Mitgliedstaaten jedoch einen Wertungsspielraum, ob sie für solche Projekte eine UVP vorschreiben wollen oder nicht. Ihre Entscheidung muss allerdings auf einer Einzelfalluntersuchung oder auf Schwellenwerten oder Kriterien beruhen, die von ihnen im Voraus festgelegt worden sind, berichtet der Gerichtshof der Europäischen Union in einer Pressemitteilung anlässlich des Urteils.
„Das österreichische Gesetz, mit dem die Richtlinie umgesetzt wird, sieht vor, dass abgesehen von bestimmten Änderungen, die Start- und Landebahnen betreffen, Änderungen von Flugplätzen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn dadurch eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20 000 pro Jahr zu erwarten ist. Die Salzburger Flughafen GmbH, die den Flughafen Salzburg betreibt, stellte 2002 einen Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines weiteren Terminals. Dem Antrag wurde stattgegeben, und das Projekt wurde ohne UVP durchgeführt. 2004 stellte sie weitere Anträge zur Erweiterung des Flughafenareals, u. a. um Hangars und Gerätehallen zu errichten und Abstellflächen anzulegen.“
Der Umweltsenat, der in Folge diese Erweiterungen zu beurteilen hatte, stellte allerdings fest, dass beide Projekte zusammen genommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben und deshalb eine UVP notwendig gewesen wäre. Die Salzburger Flughafen GmbH erhob dagegen beim Verwaltungsgerichtshof Einspruch. Dieser wandte sich daraufhin an den Gerichtshof der Europäischen Union.
In seinem Urteil „stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schwellenwerte oder Kriterien, die für die UVP-Pflichtigkeit von Änderungen oder Erweiterungen eines bereits genehmigten Projekts maßgeblich sind, über einen Wertungsspielraum verfügen. Dieser Spielraum ist jedoch insoweit begrenzt, als die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.”