Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt Verbot des Handels mit Robben-Erzeugnissen in der EU

Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache T-526/10 (Inuit Tapiriit Kanatami u.a./Kommission) ein Urteil gesprochen. Es geht dabei um das Verbot des Handels mit Robbenerzeugnissen.

„Verboten ist insoweit das Inverkehrbringen in der Union und damit die Einfuhr von Robbenerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, dort in den Verkehr gebracht zu werden, während gestattet ist, dass Robbenerzeugnisse in die Union gelangen oder dort gelagert, umgewandelt oder hergestellt werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind und auf dem Markt der Union zu keinem Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Auch ist die Einfuhr dieser Erzeugnisse zulässig, wenn sie gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Gebrauch (und nicht zu kommerziellen Zwecken) bestimmt sind, und wenn die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die im nationalen Recht geregelt ist und zum Zweck der nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen betrieben wird.“

Die Europäische Union hat im September 2009 mit einer Verordnung den Handel mit Robbenerzeugnissen in der EU verboten. Eine Interessenvertretung der kanadischen Inuit sowie Hersteller und Händler von Robbenerzeugnissen erhoben dagegen Einspruch. Das Gericht wies die Klage mit Beschluss vom 6. September 2011 als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss des Gerichts haben die Kläger ein Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union eingereicht, mit dem sie ihr Anliegen weiter verfolgten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Klage jetzt abgewiesen.

EU-Kommission Pressemitteilung