Kosmetika: Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung irreführender Angaben und für mehr Sicherheit in Kraft
Chemie & Nanotechnologie, Umweltrecht & KonsumentInnenschutz (EBI,TTIP)
Seit letztem Donnerstag, 11. Juli 2013, gelten neue Regeln für Kosmetika. Alle in der EU verkauften kosmetischen Mittel, egal ob sie in einem Mitgliedsland oder in Drittländern hergestellt wurden, müssen jetzt „vollständig der Kosmetikverordnung entsprechen; dadurch werden strengere Sicherheitsstandards garantiert und die Verbraucher erhalten bessere Informationen“.Hersteller von kosmetischen Mitteln müssen bei der Ausarbeitung des zu erstellenden Sicherheitsberichtes besondere Anforderungen beachten. Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb der EU als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. Die verantwortliche Person ist verpflichtet, den nationalen Behörden ernste unerwünschte Wirkungen zu melden.
Auch für Werbung gibt es neue Kriterien, nämlich die Einhaltung der Rechtsvorschriften, Wahrheitstreue, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und fundierte Entscheidungsfindung.
Hersteller brauchen dafür ihr Produkt nur einmal zu notifizieren, und zwar über das Cosmetic Products Notification Portal (Meldestelle für kosmetische Mittel – CPNP).
Auch für die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln gibt es neue Vorschriften: „Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter – auch wenn es sich dabei um Nanomaterialien handelt – müssen ausdrücklich zugelassen sein. Produkte, die andere Nanomaterialien enthalten, deren Verwendung nicht im Rahmen der Kosmetikverordnung eingeschränkt ist, werden einer umfassenden Sicherheitsbewertung auf EU-Ebene unterzogen, falls die Kommission Bedenken hat. Nanomaterialien müssen auf der Liste der Bestandteile hinter dem Namen des Stoffes in Klammern mit dem Vermerk „Nano“ gekennzeichnet sein, z. B. „Titandioxid (Nano)“.