Neue EU-Verordnung über Investor-Staat-Streitigkeiten
Umweltrecht & KonsumentInnenschutz (EBI,TTIP)
Am 17. September 2014 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche die Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist, schaffen soll. Es handelt sich um die Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.Sowohl die geplanten Handelsabkommen mit Kanada (CETA) als auch mit den USA (TTIP) enthalten Regelungen über Investor-Staat-Streitigkeiten, die große Eingriffe in die Gesetzgebung der Europäischen Union bedeuten würden. Diese Regelungen werden deshalb von KonsumentenschützerInnen heftig bekämpft. So hatte z.B. die öffentlich Konsultation der Kommission zum Investorschutz fast 150.000 Eingaben zur Folge, fast 1/4 kamen aus Österreich.
„Mit diesen Regelungen wird der interne EU-Rahmen für die Behandlung künftiger Investor-Staat-Streitigkeiten festgelegt“, schreibt die EU-Kommission in ihrer Aussendung. „Mit ihrer Hilfe wird bestimmt, wer bei Investor-Staat-Streitfällen im Rahmen von EU-Handelsabkommen oder im Rahmen des Vertrags über die Energiecharta die Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten am besten vertreten kann. Weiterhin werden in den Regelungen die Grundsätze für die Zuweisung eventuell anfallender Kosten oder Erstattungen festgelegt. Die Mitgliedstaaten sind bei Streitfällen zuständig, die ihre eigenen Maßnahmen betreffen, die EU hingegen für Streitfälle im Zusammenhang mit Maßnahmen auf EU-Ebene. In allen Fällen wird eine enge Zusammenarbeit und Transparenz innerhalb der EU und zwischen den EU-Organen angestrebt.“
Die am 28. August 2014 veröffentlichte Verordnung soll laut Angaben der Kommission auch „die Transparenz der im Rahmen künftiger EU-Abkommen anfallenden Investor-Staat-Streitigkeiten verbessern, indem enge Konsultationen und Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament vorgeschrieben werden“.
Die Verordnung tritt zwar bereits am 17. September in Kraft, die Regelungen „kommen jedoch erst dann zur Anwendung, wenn bei EU-Abkommen mit integrierter Investor-Staat-Streitbeilegung tatsächlich Investor-Staat-Streitigkeiten entstehen“.