Neue EU-Vorschriften für den Automobilsektor

Dem vereinbarten Entwurf zufolge sollen alle Neufahrzeuge so konstruiert sein, dass möglichst viele Teile und Komponenten von zugelassenen Verwertungsanlagen leicht entfernt werden können. Die Mitgesetzgeber einigten sich darauf, dass der in jedem neuen Fahrzeugtyp verwendete Kunststoff innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten der Vorschriften mindestens 15 % und innerhalb von zehn Jahren 25 % recycelten Kunststoff enthalten soll. 20 % dieser Zielvorgaben müssen erreicht werden, indem in den betreffenden Fahrzeugtyp Kunststoffe aufgenommen werden, die aus Altfahrzeugen oder aus Teilen und Komponenten, die während der Nutzungsphase aus den Fahrzeugen entfernt werden, recycelt werden ("geschlossener Kreislauf"). Sie einigten sich auch darauf, dass die Kommission nach Abschluss von Machbarkeitsstudien Zielvorgaben für recycelten Stahl und Aluminium einführen soll (zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung). Die Durchführbarkeit der Einführung zusätzlicher Zielvorgaben für rezyklierte kritische Rohstoffe soll ebenfalls geprüft werden. Die vorläufige Einigung muss sowohl vom Parlament als auch vom Rat genehmigt werden, bevor die neuen Vorschriften in Kraft treten können.

Übertragung des Eigentums an Gebrauchtwagen innerhalb der EU

Die Vereinbarung enthält eine Reihe von Anforderungen, die bei der Übertragung des Eigentums an Gebrauchtfahrzeugen erfüllt werden müssen, ohne dass den Bürgern unnötige Belastungen auferlegt werden. Die Unterlagen, die erforderlich sind, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter ein Fahrzeug an eine natürliche oder juristische Person verkauft, bestehen entweder aus einer Beurteilung, dass es sich nicht um ein Altfahrzeug handelt, oder aus einer gültigen Verkehrstauglichkeitsbescheinigung. Eine natürliche Person muss diese Unterlagen nur dann vorlegen, wenn das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft wird oder wenn der Verkauf ausschließlich online erfolgt.

Strengere Vorschriften für die Altfahrzeugentsorgung und bessere Durchsetzung

Drei Jahre nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften würde die Herstellerverantwortung ausgeweitet, d. h. die Hersteller müssten die Kosten für die Rücknahme und Behandlung von Altfahrzeugen übernehmen. Besondere Anforderungen würden für die obligatorische Entfernung bestimmter Teile und Komponenten sowie von Flüssigkeiten und gefährlichen Stoffen vor dem Schreddern oder Verdichten gelten. Die nationalen Behörden wären verpflichtet, Inspektionsstrategien zu entwickeln, um illegale Aktivitäten bei der Sammlung, Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen aufzudecken.

Verschärfung der Ausfuhrvorschriften für Gebrauchtfahrzeuge

Um die illegale Behandlung und Ausfuhr von Altfahrzeugen zu verhindern und das Problem der „verschwundenen Fahrzeuge“ zu lösen, einigten sich die Verhandlungsführer auf ein Ausfuhrverbot für nicht fahrtüchtige Fahrzeuge (das fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung gilt). Die Vereinbarung klärt die Kriterien, die bestimmen, wann ein Gebrauchtfahrzeug als Altfahrzeug gilt, sowie die erforderlichen Unterlagen für die Zollbehörden.

Circular economy: deal on new EU rules for the automotive sector