Neue EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen in Land- und Forstwirtschaft und ländlichen Gebieten

Landwirtschaft, Gentechnik & Tierschutz

Die Europäische Kommission hat am 25. Juni 2014 überarbeitete bzw. aktualisierte Kriterien für eine EU-rechtskonforme Unterstützung der Mitgliedstaaten für Land- und Forstwirtschaft und ländliche Gebiete vorgelegt. Konkret hat die Kommission eine neue Gruppenfreistellungsverordnung für die Landwirtschaft (GVO-Landwirtschaft) sowie eine neue Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 angenommen.

Nach der GVO-Landwirtschaft können bestimmte Arten von staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden. Die Rahmenregelung legt die allgemeinen Kriterien fest, anhand deren die Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bewertet.

Künftig können die Mitgliedstaaten Beihilfen für den Forstsektor und für kleinere Unternehmen in ländlichen Gebieten gewähren, ohne langwierige Anmelde- und Genehmigungsverfahren durchlaufen zu müssen. Sie müssen nur die Kommission benachrichtigen und gewährleisten, dass die Bedingungen der neuen GVO-Landwirtschaft eingehalten werden.

Die Mitgliedstaaten können in Zukunft auch Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden und zum Kauf von Zuchttieren für eine Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands gewähren.

Die Mitgliedstaaten müssen bei der Kommission jetzt nur ein Verwaltungsverfahren durchlaufen, das heißt ein Verfahren zur Genehmigung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, während sie die Kommission für beihilferechtliche Zwecke über ihre Gruppenfreistellungen lediglich unterrichten, und für die Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums werden sie nach Möglichkeit nur mit einer Dienststelle der Kommission zu tun haben.

EU-Kommission Pressemitteilung
GVO-Landwirtschaft und die Rahmenregelung