ÖKOBÜRO erkämpft NGO-Antragsrecht für UVP-Feststellungsverfahren

Umweltrecht

Wird bei einem geplanten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt und stellen weder Standortgemeinde noch Umweltanwaltschaft einen Antrag auf Feststellung der UVP-Pflicht, gibt es bisher keine Möglichkeit für Umweltorganisationen eine UVP zu beantragen. Lediglich bei durchgeführten UVP-Feststellungsverfahren mit negativem Ausgang steht anerkannten Umweltorganisationen die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages zu. Das ist eine Lücke im Rechtsschutz, die nun vom Bundesverwaltungsgericht geschlossen wurde.


In Klagenfurt sollen zwei große Biomassekraftwerke gebaut werden, jedoch wurden von den Projektwerbenden die Bauten aufgespalten, um so die UVP-Pflicht zu umgehen. Gegen dieses Vorgehen regte sich Widerstand, auch da die Prüfung ob eine UVP durchzuführen sei von der Behörde selbst unterlassen wurde.

Dagegen wurde vom Ökobüro Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ziel des Antrages war die Überprüfung der UVP-Pflicht der Vorhaben, weil die Stückelung von Projekten zur Unterschreitung von Grenzwerten eine unzulässige Umgehung einer UVP darstellen könnte.


Das BVwG befasste sich mit dem Antrag des Ökobüros und stellte fest, dass die Landesregierung es unterlassen habe, festzustellen, ob für den Bau des Kraftwerkes eine UVP durchzuführen sei. Des Weiteren sah das Gericht in der Tatsache, dass Umweltorganisationen zwar die Überprüfung einer negativen UVP-Feststellung beantragen könnten, nicht aber eine Feststellungsentscheidung selbst bewirken können als eine planwidrige Regelungslücke an. Diese führe zur Unterwanderung des europarechtlich gebotenen NGO-Rechtsschutzes und sei damit zu schließen, dass auch anerkannten Umweltschutzorganisationen das Recht auf Antrag zur Feststellung der UVP-Pflicht einzuräumen sei. Des Weiteren wurde der Landesregierung aufgetragen das konkrete Projekt zu prüfen.

Die Erkenntnis des BVwG ist noch nicht rechtsgültig, da die Kärntner Landesregierung dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben hat. Das Höchstgericht muss nun verbindlich klären, ob Umweltorganisationen dieses Recht künftig in allen Verfahren einzuräumen sein wird oder nicht.

Ökobüro Pressemitteilung