Österreichs Berufung zu AKW Hinkley Point abgeschmettert

7. Mai 2020

Es wurde heute die von Österreich eingelegte Berufung gegen Staatsbeihilfen für das britische Atomkraftwerk Hinkley Point C vom Europäischen Gerichtshof abgelehnt. Der EuGH-Anwalt meinte dazu, dass die Klage "zu Recht abgewiesen" wurde.

Ein abschließendes Urteil in diesem Rechtsstreit (C-594/18 P) muss der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst sprechen. Die EU-Richter folgen dem Generalanwalt üblicherweise in vier von fünf Fällen.

Im Jahr 2014 hat die EU-Kommission die britische Staatsbeihilfen genehmigt. Dabei hat Großbritannien den AKW-Betreibern einen hohen garantierten Einspeisetarif für 35 Jahre zugesagt.

Es wurde bereits 2018 eine Nichtigkeitsklage Österreichs gegen die Entscheidung der EU-Kommission abgewiesen. Daraufhin hat Österreich umgehend Berufung eingelegt. Luxemburg hat in dem Verfahren Österreich unterstützt, die EU-Kommission hingegen gewann die Unterstützungen von Großbritannien, Tschechien, Frankreich, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei.

Der Generalanwalt führte nunmehr aus, die Entwicklung der Kernkraft, wie sie im Euratom-Vertrag zum Ausdruck komme, sei ein klar definiertes Ziel des EU-Rechts, und dieses Ziel könne anderen Zielen des Unionsrechts wie etwa dem Umweltschutz nicht untergeordnet sein. Nach dem EU-Vertrag müsse mit einer Beihilfe weder ein "Ziel von gemeinsamem Interesse" noch ein "Ziel von öffentlichem Interesse" verfolgt werden. Die Beihilfe müsse lediglich der "Förderung gewisser Wirtschaftszweige" dienen und dürfe "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".

Österreichs Argumente, dass die Bestimmungen des Euratom-Vertrags weder den Bau noch die Modernisierung von Atomkraftwerken vorsieht, waren dem Generalanwalt jedoch nicht einsichtig.

 

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