Rechtsschutz gegen umweltschädliche Subventionen vorerst ausständig

In einer Entscheidung vom März 2021 hatte der Umsetzungsausschuss zur Aarhus Konvention (ACCC) festgehalten, dass Umweltschutzorganisationen Rechtsmittel gegen Entscheidungen der EU-Kommission über staatliche Beihilfen zustehen müssen. Dieser hielt fest, dass es für die Öffentlichkeit Rechtsschutzmöglichkeiten zur Überprüfung von Entscheidungen über Subventionen geben müsse, da sich diese auch auf die Umwelt auswirken können wie beispielsweise im Zuge der Förderung des Baus eines Atomkraftwerks. Da dieser Rechtsschutz bis dato auf EU-Ebene nicht existiert, stellte das ACCC einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Aarhus Konvention fest.

Der ACCC hatte damit den Umweltorganisationen ÖKOBÜRO sowie GLOBAL 2000 Recht gegeben. Aufgrund einer Entscheidung der EU-Kommission über Subventionen für das britische AKW Hinkley Point C hatten ÖKOBÜRO und Global 2000 im Jahr 2015 eine Beschwerde an den Umsetzungsausschuss zur Aarhus Konvention (ACCC) gerichtet.

Die Europäische Kommission, der die Überprüfung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem europäischen Binnenmarkt obliegt, hat vor kurzem festgehalten, diese Ergebnisse zwar zur Kenntnis zu nehmen, trotz völkerrechtlicher Gepflogenheiten jedoch nicht formell zu unterstützen.

Sie schlägt vor, die rezente Entscheidung des ACCC zum Rechtsschutz im Beihilfenverfahren in der Tagung der Vertragsparteien im Oktober 2021 auf die Agenda der nächstfolgenden Tagung im Jahr 2025 zu nehmen. Ihrer Begründung zufolge müssten zunächst die Implikationen der Entscheidung des ACCC und mögliche Handlungsoptionen überprüft werden. Die Ergebnisse sollen Ende 2022 veröffentlicht werden.

Nach der Übermittlung der Entscheidungen des ACCC an die Konferenz der Vertragsstaaten der Aarhus Konvention entscheiden diese über die Unterstützung der Ergebnisse. Wird eine Entscheidung des ACCC unterstützt, gilt sie als offizielle Interpretationsweise der Aarhus Konvention und wirkt für die Vertragsstaaten rechtlich bindend. Mit einer Ausnahme wurden bislang sämtliche Entscheidungen des ACCC, die einen Widerspruch zur Aarhus Konvention feststellten, von den Vertragsparteien bestätigt.

Ökobüro: EU-Kommission setzt sich über internationale Rechtsvorschriften hinweg

Auch durch eine bloße Unterstützung sei nach Ansicht des Ökobüros die EU völkerrechtlich dazu verpflichtet, bereits in den kommenden Jahren mit einer Umsetzung zu beginnen, wobei die Überprüfung möglicher Handlungsoptionen einen ersten Schritt darstelle. „Dennoch setzt sich die Kommission damit über internationale Rechtsvorschriften hinweg. Aus dem Vorschlag ergibt sich der Eindruck, dass die Kommission mit zweierlei Maß misst: Eine Interpretation der Aarhus Konvention gilt für die EU, eine andere für die weiteren Vertragsparteien“, kritisiert das Ökobüro. Als Mitglied der Aarhus Konvention habe die EU deren Verpflichtungen allerdings grundsätzlich nachzukommen.

„Da die EU selbst regelmäßig mit Vertragsverletzungen ihrer Mitgliedstaaten zu kämpfen hat, macht die vorgeschlagene Handlungsweise einen denkbar ungünstigen Eindruck. Auch innerhalb der Aarhus-Vertragsstaaten geht die EU mit einem schlechten Beispiel voran. Wenn die Kommission die rechtlichen Feststellungen des ACCC nicht als solche interpretiert, könnte dies Schule machen und ähnliches Verhalten von anderen Vertragsstaaten in Zukunft legitim erscheinen lassen“, so das Ökobüro, das deshalb gemeinsam mit anderen NGOs - dem European Environmental Bureau (EEB), ClientEarth, Justice & Environment sowie Environmental Justice Network Ireland - einen offenen Brief an die Attachés der Gruppe „Internationale Umweltaspekte“ richtet. In dem Brief wird ersucht, den Vorschlag der EU-Kommission in dieser Form nicht zu akzeptieren. Die Gruppe „Internationale Umweltaspekte“ bereitet die Standpunkte der Europäischen Union in der Aarhus-Vertragsstaatenkonferenz vor.
 

Ökobüro: Trotz Entscheidung des ACCC bleibt Rechtsschutz gegen umweltschädliche Subventionen vorerst ausständig