Umweltorganisationen erheben nur in 5% der UVP-Verfahren Beschwerden
In Österreich gibt es derzeit 50 nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz (UVP-G) anerkannte Umweltorganisationen, welche in Umweltverträglichkeitsprüfungen und in Verfahren zu IPPC-Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß der EU-Industrieemissionsrichtlinie durchgeführt werden, als Partei teilnehmen können. Zwei aktuelle Beantwortungen parlamentarischer Anfragen aus Wirtschafts- und Umweltministerium zeigen jetzt, dass Umweltorganisationen nur in fünf Prozent der größten Umwelterfahren Österreichs Beschwerden erheben (durchschnittlich zwei Verfahren pro Jahr).
Die Umweltorganisationen gehen sehr behutsam und verantwortungsvoll mit ihren Umweltrechten um, resümiert das Ökobüro in einer Analyse dieser Verfahren. Verfahrensverzögerungen ergeben sich eher, wenn die Öffentlichkeit aus den Verfahren ausgeschlossen wird und dadurch in sensiblen Fällen der Protest auf allen Ebenen zunimmt. Die Aarhus Konvention sollte daher rasch vollständig umgesetzt werden, fordert das Ökobüro.
Um sich als Umweltorganisation in Österreich an UVP und IPPC Verfahren zu beteiligen, müssen sich die betroffenen Organisationen nach § 19 Abs 6, 7 UVP-G beim Umweltministerium anerkennen lassen. Dazu müssen sie als Verein oder Stiftung bestehen, als Organisationszweck den Schutz der Umwelt vorsehen, gemeinnützig im Sinne der Bundes-Abgabenordnung sein und bereits drei Jahre mit dem genannten Zweck bestehen. Weiters ist auch das Gebiet zu erklären, in dem die Umweltorganisation tätig ist, was bundesweit, oder nur in einem, bzw. einigen Bundesländern sein kann. In Österreich gibt es 22 bundesweit sowie 28 auf einzelne Bundesländer beschränkte Umweltorganisationen.
Die Aarhus Konvention, welche sowohl von Österreich als auch von der Europäischen Union ratifiziert wurde, sieht Beteiligungsrechte für große Verfahren und Zugang zu Gericht in allen Umweltangelegenheiten vor. Während für Großverfahren mit UVP und IPPC Verfahren eine Umsetzung vorhanden ist, fehlt in Österreich die Umsetzung des Artikels 9 Absatz 3 der Aarhus Konvention, der Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten.
Als Argument gegen die Umsetzung wird oft die Befürchtung ausufernder Verfahren genannt, da sich die Umweltorganisationen dann in mehr Verfahren einbringen könnten. Konkrete Zahlen zur tatsächlichen Beteiligung in den Feldern, in denen es entsprechende Rechte bereits gibt, zeichnen aber ein anderes Bild, informiert das Ökobüro.
In Österreich finden jährlich etwa 26 (in Spitzenjahren 2009, 2010 und 2014 etwa 36) UVP-Verfahren statt. Von 2005 bis zum Ende der Erhebung 2015 waren es 295 Verfahren österreichweit. In diesen beinahe 300 Verfahren wurden durch Umweltorganisationen insgesamt 23 Beschwerden erhoben, also etwa 2 Beschwerden pro Jahr. Bei den etwa 300 UVP Feststellungsverfahren seit dem Jahr 2013 wurden von NGOs in 13 Fällen Beschwerden erhoben, 4 davon erfolgreich.
Noch geringer fällt die Beteiligung in IPPC Verfahren aus. Seit ihrer Einführung 2005 wurde in den 183 Verfahren nur in einem einzigen Fall eine Beschwerde erhoben.
Die geringe tatsächliche Beteiligung ist nicht überraschend, schreibt das Ökobüro, „bedeuten doch Verfahren einen großen Ressourcenaufwand für die NGOs. Die Beteiligung an Umweltverfahren wird daher genau geprüft und nur ergriffen, wenn dies sinnvoll erscheint. Die geringe Zahl an Beschwerden zeigt darüber hinaus auch, dass die Einbindung in Erstverfahren durchaus der friedensstiftenden Funktion des Verwaltungsverfahrens nachkommt. Wird die betroffene Öffentlichkeit daher frühzeitig gehört, kann konstruktiv frühzeitig darauf eingegangen werden und Beschwerden erübrigen sich gegebenenfalls. Ein Effekt, der bei bloßen Nachprüfungsrechten nicht gegeben ist.“
„ UVP-Verfahren stellen die mit Abstand größten Umweltverfahren dar, die in Österreich geführt werden. Es sind Großprojekte mit regelmäßig starken Auswirkungen auf die Umwelt und die Umgebung, daher auch die potentiell am meisten konfliktträchtigen Verfahren, die abgewickelt werden. In UVP-Verfahren werden derzeit laut UVP-Bericht des Lebensministeriums etwa 97% der eingereichten Projekte genehmigt. Diese Quote zeigt auf, dass selbst die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit in UVP-Verfahren mit einer Vielzahl von Betroffenen kein Verhinderungsfaktor für Projekte ist.“
„ Im Gegenteil ist eher der Ausschluss der Öffentlichkeit ein Problem, führt er doch durch Proteste und aufgebrachte Betroffene eher zu Wiederaufnahmen oder Aufhebungen durch Rechtsmittelinstanzen immer wieder zu Verzögerungen und Rechtsunsicherheit. Während vereinfachte UVP-Verfahren durchschnittlich zwischen 4,9 und 9,4 Monate am Vollständigkeit der Unterlagen dauern, läuft das unter Ausschluss der Umweltorganisationen geführte Genehmigungsverfahren für das Kraftwerk Schwarze Sulm bereits seit 2003 und ist ein Ende nicht absehbar. Die rasche und vollständige Umsetzung der Aarhus Konvention und Beteiligung der Öffentlichkeit in Verfahren würde sowohl diese Rechtsunsicherheit umgehen, als auch die Akzeptanz von Projekten fördern.“
Ökobüro: Umweltorganisationen erheben nur in 5% der UVP-Verfahren Beschwerden
Positionspapier von ÖKOBÜRO zum Rechtsschutz im Umweltrecht
Positionspapier von ÖKOBÜRO zu Parteistellung statt Nachprüfungsrecht
UVP Bericht des Lebensministeriums 2015