Vereinfachung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte

Nachhaltigkeit & Wirtschaft (Greenjobs)

Am 15. Mai 2014 traten neue Rechtsvorschriften in Kraft, mit denen die Abschätzung möglicher Umweltauswirkungen von Projekten vereinfacht werden soll, informiert die EU-Kommission in einer Pressemitteilung. Mit der Neufassung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) soll der Schutz der Umwelt verbessert werden und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand, der durch EU-Vorschriften entsteht, abgebaut werden. Außerdem soll die Rechtssicherheit für Unternehmen bei öffentlichen und privaten Investitionen verbessert werden.

Themen wie Ressourceneffizienz, Klimawandel oder Katastrophenabwehr wird beim Bewertungsverfahren künftig stärker Rechnung getragen. Die Mitgliedstaaten haben jetzt die Aufgabe, die unterschiedlichen Verfahren ihrer Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vereinfachen.

Es werden Fristen für die einzelnen Phasen der Umweltprüfungen eingeführt: Screening-Entscheidungen sollten innerhalb von 90 Tagen getroffen werden und öffentliche Konsultationen sollten mindestens 30 Tage dauern. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die endgültigen Entscheidungen innerhalb eines vertretbaren Zeitraums getroffen werden.

Das Screening-Verfahren zur Feststellung, ob eine UVP erforderlich ist, wurde vereinfacht. Diesbezügliche Beschlüsse müssen anhand der aktualisierten Screening-Kriterien begründet werden.

Die UVP-Berichte müssen für die Öffentlichkeit verständlicher gefasst werden. Qualität und Inhalt der Berichte werden verbessert. Außerdem sind die zuständigen Behörden künftig dazu angehalten, ihre Objektivität nachzuweisen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Begründungen für Genehmigungsentscheidungen müssen klar gefasst werden und für die Öffentlichkeit transparenter sein.

Bei Projekten mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt müssen die Projektträger Schritte zur Vermeidung, Vorbeugung oder Verringerung treffen. Diese Projekte müssen anhand von Verfahren, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, überwacht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen diese Vorschriften bis spätestens 16. Mai 2017 umsetzen. Außerdem müssen sie der Kommission mitteilen, welche nationalen Rechtsvorschriften sie erlassen haben, um der Richtlinie nachzukommen.

EU-Kommission Pressemitteilung