Vernichtung von unverkaufter Kleidung und Schuhen verhindern
Die Europäische Kommission hat am 9. Februar neue Maßnahmen im Rahmen der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) verabschiedet, um die Vernichtung von unverkaufter Kleidung, Accessoires und Schuhen zu verhindern. Die Vorschriften werden dazu beitragen, Abfälle zu reduzieren, Umweltschäden zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die nachhaltige Geschäftsmodelle verfolgen, damit sie von den Vorteilen einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft profitieren können. Jedes Jahr werden in Europa schätzungsweise 4-9 % der nicht verkauften Textilien vernichtet, bevor sie überhaupt getragen werden. Diese Abfälle verursachen rund 5,6 Millionen Tonnen CO2-Emissionen - das entspricht fast den gesamten Nettoemissionen Schwedens im Jahr 2021. Um diese verschwenderische Praxis einzudämmen, werden die Unternehmen durch die ESPR verpflichtet, Informationen über die nicht verkauften Konsumgüter, die sie als Abfall entsorgen, offenzulegen. Außerdem wird ein Verbot der Vernichtung von unverkaufter Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen eingeführt.
Die angenommenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte werden die Unternehmen bei der Einhaltung dieser Anforderungen unterstützen
Klärung von Ausnahmeregelungen: Der delegierte Rechtsakt legt spezifische und begründete Umstände fest, unter denen die Vernichtung zulässig ist, z. B. aus Sicherheitsgründen oder wegen Produktschäden. Die nationalen Behörden werden die Einhaltung der Vorschriften überwachen. Erleichterung der Offenlegung: Mit dem Durchführungsrechtsakt wird ein standardisiertes Format für die Offenlegung der von den Unternehmen entsorgten Mengen an unverkauften Konsumgütern eingeführt. Sie gelten ab Februar 2027 und geben den Unternehmen ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen. Anstatt die Lagerbestände zu vernichten, werden die Unternehmen ermutigt, ihre Bestände effizienter zu verwalten, Rücksendungen zu bearbeiten und Alternativen wie Wiederverkauf, Wiederaufbereitung, Spenden oder Wiederverwendung zu prüfen.
Das Verbot der Vernichtung von unverkaufter Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen sowie die Ausnahmeregelungen gelten für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Die Vorschriften zur Offenlegung im Rahmen der ESPR gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auch für mittlere Unternehmen gelten.
New EU rules to stop the destruction of unsold clothes and shoes