Verwaltungsgerichtshof genehmigt 380kV-Salzburgleitung

10. Dez 20

In seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) der Salzburgleitung hat der VwGH relevante Aussagen zu diversen Rechtsgebieten getätigt, allen voran zum Verhältnis von Strategischer Umweltprüfung (SUP) und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Ein wesentlicher Streitpunkt des Verfahrens war die Frage, inwiefern der Netzentwicklungsplan, welcher der Leitung zugrunde liegt, einer Strategischen Umweltprüfung hätte unterzogen werden müssen und wie sich das Fehlen einer eben solchen auf die UVP-Genehmigung des konkreten Projektes auswirken würde. Der VwGH bestätigte dabei die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtshofs (BVwG) darin, dass für ein konkretes Projekt keine SUP notwendig wäre, widersprach jedoch der Annahme, dass eine solche unterlassene Prüfung eines Plans für das UVP-Verfahren keine Auswirkungen haben könne.

Der Gerichtshof stellte somit fest, dass die SUP-Pflicht des Netzentwicklungsplanes durchaus relevant sein könnte, verneinte jedoch im konkreten Fall die Relevanz. Der VwGH begründete dies damit, dass sich auch dann ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bau der Leitung ergeben würde, wenn der Netzentwicklungsplan nicht zur Anwendung komme und somit eine allfällige Rechtswidrigkeit im Plan – durch die fehlende SUP – nicht auf den konkreten Fall durchschlagen würde. Mit der Nicht-Anwendung des Planes und damit der Außerachtlassung der SUP-Pflicht ist für den Gerichtshof auch eine Vorlage der Frage an den EuGH hinfällig.

 

Kein „faktisches Vogelschutzgebiet“

Auch der Thematik der Vogelschutzrichtlinie der EU und dem darin vorgesehenen generellen Tötungsverbot für geschützte Tierarten musste sich der VwGH angesichts der Hochspannungsleitungen annehmen. Dabei geht es im gegenständlichen Projekt um die Inkaufnahme von Tötungen, die der Gerichtshof dann als relevant beurteilt, wenn es durch die Leitungen zu einer signifikanten Erhöhung des Risikos im Verhältnis zum allgemeinen Naturgeschehen kommt. Begründet wird dieser Ansatz durch den VwGH mit einer Unterscheidung zwischen den Richtlinien und der Unterscheidung zwischen Schutzgebiet und allgemeinem Artenschutz. Ein „faktisches Vogelschutzgebiet“ sah der VwGH nicht als gegeben, weshalb dessen strengerer Schutz nicht greift.

 

Salzburgleitung braucht keine Erdkabel

Ebenfalls bestätigt der VwGH die Ermittlungsergebnisse des BVwG hinsichtlich der Frage der Verkabelung im Projekt. Damit bleibt die Entscheidung aufrecht, dass Erdkabel derzeit nicht dem Stand der Technik entsprechen und daher keine Pflicht dazu besteht, Projekte dergestalt auszuführen. Ob dieses Aufrechterhalten der Ergebnisse der unteren Instanz gleichzeitig die höchstgerichtliche Klarstellung der „Erdkabelfrage“ ist, lässt sich jedoch noch streiten, da eine eigene inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgte.

 

Die Entscheidung vom VwGH im Volltext

Umweltrechtsblog: VwGH bestätigt 380kV Salzburgleitung

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