WWF: Verwaltungsgerichtshof stärkt Rechte von Umweltorganisationen

In der Entscheidung in Bezug auf die niederösterreichische Fischotter-Verordnung 2019 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass anerkannte Umweltschutzorganisationen grundsätzlich bereits an Behördenverfahren, in denen Normen des EU-Umweltrechts betroffen sind, beteiligt werden müssen. Zudem muss es einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geben. Das gilt auch in Verfahren zu Verordnungserlassungen. Damit hat die Entscheidung weitreichende Folgen für die zuletzt zahlreichen Verordnungen zur Tötung streng geschützter Arten wie Wölfe, Biber und Fischotter in mehreren Bundesländern.

Die Aarhus Konvention stellt klar, dass Umweltschutzorganisationen nicht nur das Recht haben müssen, in die Entnahmeverfahren von streng geschützten Tierarten eingebunden zu sein, sondern diese auch auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht überprüfen zu lassen. Durch die Verordnungen wurde das Beschwerderecht zuletzt ausgehebelt. Die Organisationen WWF Österreich und ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung haben sich daher mit einer außerordentlichen Revision an das Höchstgericht gewandt. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass Umweltschutzorganisationen einen unionsrechtlich gebotenen Anspruch auf Überprüfung umweltbezogener Bestimmungen haben.

Anlässlich dieser Entscheidung fordern WWF Österreich und ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung daher einen Kurswechsel jener Landesregierungen, die derzeit den Abschuss von europarechtlich geschützten Arten mittels Verordnung erlauben und dabei Einwände von Umweltschutzorganisationen erst gar nicht zugelassen haben. Es braucht eine vollständige, rechtskonforme Umsetzung der Aarhus-Konvention in den Bundesländern und eine Rückkehr zur strengen Auslegung der Ausnahmetatbestände des strengen Schutzes.


Verwaltungsgerichtshof stärkt Rechte von Umweltorganisationen im Artenschutz