Natur & Biodiversität
Die Europäische Union hat sich dem Schutz ihres natürlichen Kapitals und ihrer reichen Biodiversität verpflichtet. Auf EU-Ebene bestehen verschiedene gesetzliche Regelwerke für den Schutz von Natur und Biodiversität. Auch internationale Konventionen, wie etwa die Konvention über biologische Vielfalt (CBD Convention on Biological Diversity), finden in den Gesetzen der Europäischen Union Berücksichtigung.
Europäische Biodiversitätsstrategie 2020
Die Biodiversitätsstrategie der Europäischen Union bis 2020 trägt den mit der Ratifizierung der Convention on Biological Diversity (CBD) einhergegangenen Verpflichtungen Rechnung. Die Strategie verfolgt die Ziele, den Verlust an biologischer Vielfalt einzudämmen und den Zustand der europäischen Arten, Lebensräume, Ökosysteme und Ökosystemleistungen zu verbessern. Der Mid-term Review der Biodiversitätsstrategie weist darauf hin, dass zwar ein Fortschritt zum Schutz der Biodiversität erzielt werden konnte, viele der Ziele jedoch noch außer Reichweite liegen.
EU-Naturschutz-Richtlinien und Natura 2000
Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und als Rückgrat der Biodiversitätspolitik in Europa gibt es zwei zentrale Richtlinien: Die Vogelschutz-Richtlinie (1979) sowie die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (1992). Beide Richtlinien leisten einen essentiellen Beitrag zum Schutz gefährdeter Arten und Lebensräume auf dem europäischen Kontinent. Die Richtlinien entfalten ihre Wirkung in allen EU-Mitgliedsstaaten und lösen das nationenübergreifende Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 aus, dem 18% der europäischen Landfläche und 6% des europäischen Meeresgebietes angehören. Das sind in Summe über 27.000 Vogelschutz- und FFH-Gebiete. Diese beiden Richtlinien decken nicht nur den Regelungsinhalt der Berner Konvention ab, sie sind darüber hinaus auch die wichtigsten Instrumente zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD), auf europäischer Ebene. Seit 2015 werden beide Richtlinien einem sogenannten Fitness Check der Europäischen Kommission unterzogen, bei welchem sie auf Zwecktauglichkeit (Effektivität, Effizienz, EU-Mehrwert, Kohärenz und Relevanz) überprüft werden. Die vorläufigen Ergebnisse haben gezeigt, dass die Richtlinien, wenn sie adäquat und vollständig umgesetzt werden, die Schutzziele erfüllen. Mängel in der Zielerreichung sind auf unzureichende Implementierung und Finanzierung zurückzuführen. Der Bericht „From Nature Alert to Action“ fasst die vorläufigen Ergebnisse und die daraus folgenden, notwendigen Aufgaben für die EU-Naturschutzpolitik zusammen.