Wien veröffentlicht aktuellen Entwurf zur Umsetzung der Aarhus Konvention

9. Juli 20

Wien veröffentlicht, nachdem alle anderen Bundesländer bereits Bestimmungen zur Umsetzung der Aarhus Konvention in ihre Landesgesetze aufgenommen haben, nun ebenso einen aktuellen Begutachtungsentwurf. Noch bis 10. Juli ist es möglich, zu den geplanten Änderungen Stellung zu beziehen.

Die Aarhus-Konvention bezeichnet das am 25. Juni 1998 in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnete und am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

Ein aktueller Gesetzesentwurf umfasst eine Anpassung des Nationalparkgesetzes, des Naturschutzgesetzes, des Fischereigesetzes und des Jagdgesetztes.

Dabei weist die Herangehensweise weitgehend Ähnlichkeiten zu den von anderen Bundesländern gewählten Umsetzungsbestimmungen auf. Demnach  wird etwa anstelle einer Parteistellung in Verfahren zur Naturverträglichkeitsprüfung eine Sonderform der Beteiligung samt Beschwerdebefugnis an das Verwaltungsgericht geschaffen.

Während Österreich als Vertragspartei der Aarhus Konvention die völkerrechtliche Umsetzungsverpflichtung im gesamten nationalen Recht trifft, sind vom präsentierten Entwurf nur unionsrechtlich geregelte Angelegenheiten erfasst. Allerdings sieht Wien ebenso wenig wie andere Bundesländer Rechtsmittel gegen Pläne und Programme vor. Zudem fehlt die Möglichkeit, eine Naturverträglichkeitsprüfung zu beantragen, wie sie etwa in Salzburg vorgesehen ist.

Im Unterschied zu den beschlossenen Novellen der anderen Bundesländer müssen Umweltorganisationen bereits innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verfahren auf der elektronischen Plattform ihre Teilnahme erklären. Jene Bewilligungen, bei denen zwar keine Teilnahme am vorangehenden Verfahren, aber ein Beschwerderecht vorgesehen ist, werden für vier Wochen auf der elektronischen Plattform veröffentlicht. Während andere Bundesländer eine zumeist zweiwöchige Frist für die Zustellungsfiktion vorsehen, gelten die Bescheide in Wien laut dem Entwurf mit dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Umweltschutzorganisationen haben somit besonders die Wiener Plattform nicht nur regelmäßig, sondern häufig abzurufen, um nicht zu riskieren, dass sie die dadurch verkürzte Stellungnahme- bzw Beschwerdefrist verpassen.

Ein weiteres Unicum der Wiener Lösung stellt der Ausschluss der Rückwirkung der Umsetzungsbestimmungen dar. Die neu geschaffenen Bestimmungen sollen weder auf Verfahren anzuwenden sein, die bei Inkrafttreten der Novelle bereits abgeschlossen sind, noch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren. Dies widerspricht der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) erst im Juni 2019, dass von einer Rückwirkung der Konventionsrechte bis 2009 auszugehen ist. Dass eine rückwirkende Anwendbarkeit in allfälligen Verfahren von der Rechtsprechung dennoch zugestanden wird, ist demnach zu erwarten.


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